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Elternteilzeit: Schon gewusst, dass ...
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vom 18.07.2007
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... Arbeitnehmer/Innen gegenüber ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit haben? Wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (Az.: - 9 AZR 82/07 -) hervorgeht, kann der Anspruch auf so genannte Elternteilzeit erstmals geltend gemacht werden, wenn der/die Arbeitnehmer/In verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit "beansprucht" wird, so das Gerichtsurteil. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen u. a. dann vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Die Begründung, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt allein nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.
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