Links zu den Themen Tierhandel & Transport und Sammelstellen Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV
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§§ |
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| Abschnitt 1: | Viehtransportfahrzeuge | 1 |
| Abschnitt 2: | Viehladestellen | 2 |
| Abschnitt 3: | Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten | 3 bis 11 |
| Abschnitt 4: | Gastställe | 12 |
| Abschnitt 5: | Viehkastrierer | 13 |
| Abschnitt 6: | Wanderschafherden | 14 |
| Abschnitt 7: | Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen | 15 bis 15g |
| Abschnitt 8: | Reinigung und Desinfektion | 16 bis 18 |
| Abschnitt 9: | Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse | 19 |
| Abschnitt 10: | Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister | 19a bis 24 |
| Abschnitt 10a: | Verwertung | 24a |
| Abschnitt 10b: | Tierhaltung | 24b und 24c |
| Abschnitt 10c: | Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 | 24d bis 24i |
| Abschnitt 10d: | Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken | 24j |
| Abschnitt 10e: | Kennzeichnung von Einhufern | 24k |
| Abschnitt 10f: | Viehhaltung in besonderen Fällen | 24l |
| Abschnitt 11: | Ordnungswidrigkeiten | 25 |
| Abschnitt 12: | Schlussvorschriften | 25a, 26 |
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzuntersuchungsstellen.
(2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt.
(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
geschaffen werden.
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass die Marktplätze
(weggefallen)
(1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene- Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen
(2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist.
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert werden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben.
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.
(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte verbracht werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.
(weggefallen)
Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind.
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn
Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass der Führer der Herde während der Wanderung Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat.
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen und die nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen.
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mit.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
Ruhen der Zulassung Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an.
Amtliche Beaufsichtigung Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammelstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, dass
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach jeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen,
Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Betrieb nur verbracht oder abgegeben oder in einen Betrieb oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b und 19d gekennzeichnet sind.
(1) Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muss
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind.
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens neun Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.
(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
(1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen.
(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen jedoch statt in gebundener Form auch
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die für
auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung bestimmt sind, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einer Behandlung nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen werden.
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind einzutragen:
(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.
(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar – vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe
(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle
nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall nachweisen kann.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im Falle von Rindern,
anzuzeigen.
(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter anzuzeigen im Falle
*) § 24g Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.
(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember 2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums jedes toten Rindes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Register ein.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.
(4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat der Tierhalter vorbehaltlich des Absatzes 6 dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinderpass oder das Begleitpapier innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Tierkörpers an die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zurückzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unberührt.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Untersuchung in einer staatlichen Untersuchungseinrichtung zugeführt wird, dieser Untersuchungseinrichtung den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungseinrichtung dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein Register gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter Angabe
Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.
(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automatisierter Form zu führen.
(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind, das
entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 unabhängig von ihrem Geburtsdatum mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das Dokument zur Identifizierung von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird.
(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister entsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.
(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet wird.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.
(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.
(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Inkrafttreten)