Wir sind bemüht, die bei Vetion.de vorhandenen Vorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten. Damit Sie diesen auch angezeigt bekommen, aktualisieren Sie bitte sicherheitshalber die Ansicht in Ihrem Browser.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.

 

Links zu den Themen Tierhandel & Transport und Sammelstellen
Quelle: BMELV

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV
(Viehverkehrsverordnung)

Neufassung vom 3. März 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 9, S.203 vom 08. März 2010


Neufassung vom 6. Juli 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, S.1274 vom 13. Juli 2007

Die Neufassung Viehverkehrsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 - s.u. (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) - außer Kraft.

1. Änderung der Viehverkehrsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, S.764, Art. 3 vom 30. April 2008

In § 37 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) wird die Angabe „1. Januar 2008“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.

2. Änderung Viehverkehrsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, S.1337, Art. 2 vom 17. Juni 2009

1. In Anlage 3 Abschnitt B wird in Spalte 1 folgender Buchstabe d angefügt:
„d) voraussichtliche Dauer der Beförderung“.

2. In Anlage 6 wird nach der Zeile „Sonstige taurindicus Rinder“ folgende Spalte eingefügt:
„Waggu Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94“.


Viehverkehrsverordnung - außer Kraft und ersetzt durch Neufassung vom 6. Juli 2007 (s.o.)

Vom 24. März 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, S. 381 vom 27.03.2003, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, S. 2724 vom 09.11.2004, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, S. 2789 vom 12.11.2004, geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 20.06.2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 28, S. 1333 vom 26.06.2006, zuletzt geändert durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 411 vom 07.November 2006

Inhaltsübersicht
   
§§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge
1
Abschnitt 2: Viehladestellen
2
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
3 bis 11
Abschnitt 4: Gastställe
12
Abschnitt 5: Viehkastrierer
13
Abschnitt 6: Wanderschafherden
14
Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
15 bis 15g
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion
16 bis 18
Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
19
Abschnitt 10: Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister
19a bis 24
Abschnitt 10a: Verwertung
24a
Abschnitt 10b: Tierhaltung
24b und 24c
Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
24d bis 24i
Abschnitt 10d: Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken
24j
Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern
24k
Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen
24l
Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten
25
Abschnitt 12: Schlussvorschriften
25a, 26
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge
§ 1

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen

  1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
  2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.

(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen:

  1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
  2. bei Behältnissen der Benutzer,
  3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
Abschnitt 2
Viehladestellen
§ 2

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzuntersuchungsstellen.

(2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt.

(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben.
  2. Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein.
  3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur Verfügung stehen.
  4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
  5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
  6. Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

  1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und
  2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass

  1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
  2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
  3. ausreichende Anbindevorrichtungen

geschaffen werden.

Abschnitt 3
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
Unterabschnitt 1
Einrichtung
§ 3
Viehausstellungen, Viehmärkte

(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
  2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Beoder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt und desinfizierbar sein.
  3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser muss zur Verfügung stehen.
  4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, desinfizierbare Wände haben.
  5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.
  6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
  7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
  8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.
  9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und des Schuhzeugs vorhanden sein.

(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass die Marktplätze

  1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
  2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden versehen werden,
  3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
§ 4

(weggefallen)

§ 5
Schlachtstätten

(1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelassene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleischhygiene- Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in denen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden, sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel geschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen

  1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
  2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung der Tiere haben,
  3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.

(2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist.

U n t e r a b s c h n i t t 2
B e t r i e b
§ 6
Anzeige, Beschränkung und Verbot

(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 7
Auftrieb

(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.

(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert werden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.

§ 8
Amtstierärztliche Untersuchung

(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben.

(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.

(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.

§ 9
Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten

(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden

  1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
  2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte verbracht werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

§ 10
Milch von Schlachtkühen

Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.

§ 11

(weggefallen)

Abschnitt 4
Gastställe
§ 12

Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. Sie müssen ausreichend beleuchtbar sein.
  2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Abschnitt 5
Viehkastrierer
§ 13

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind.

Abschnitt 6
Wanderschafherden
§ 14

(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn

  1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Seuche schließen lassen, und
  2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Triebflächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass der Führer der Herde während der Wanderung Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen hat.

(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Abschnitt 7
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 15
Anzeige

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 15a
Viehhandelsunternehmen

(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.

(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn

  1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 eingehalten werden.

Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

§ 15b
Transportunternehmen

(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn

  1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a erfüllt sind und
  2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.

Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

§ 15c
Sammelstelle

(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn

  1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 erfüllt sind,
  2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
  3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

§ 15d
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung

(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen und die nach § 11a der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen.

(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung und Registrierung von Schlachtstätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mit.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt die zugelassenen und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.

§ 15e

Ruhen der Zulassung Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an.

§ 15f

Amtliche Beaufsichtigung Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.

Abschnitt 8
Reinigung und Desinfektion
§ 16
Beförderungsmittel

(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.

(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammelstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen, dass

  1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,
  2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungsund Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,
  3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:

  1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
  2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
  3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
§ 17
Flächen, Räume und Gerätschaften

(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind nach jeder Räumung oder bei kontinuierlicher Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Seuchengefahr anordnen,

  1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden,
  2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,
  3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist.
§ 18
Dung, Streumaterial und Abfall

Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

Abschnitt 9
Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
§ 19

Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.

Abschnitt 10
Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister
§ 19a
Kennzeichnungsgebot

Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Betrieb nur verbracht oder abgegeben oder in einen Betrieb oder eine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie entsprechend den §§ 19b und 19d gekennzeichnet sind.

§ 19b
Kennzeichnung von Schweinen

(1) Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Die Ohrmarke muss

  1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
  2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
    a) „DE“ (für Deutschland),
    b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
    c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 24b Satz 6.

Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.

(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.

(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.

(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung anderweitig gekennzeichnet sind.

§ 19c
Anzeige der Übernahme von Schweinen

Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

  1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen, seiner Sammelstelle oder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Registriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach § 24b Satz 6,
  2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder dem Transportunternehmen oder der abgebenden Sammelstelle oder der Schlachtstätte nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach § 24b Satz 6 erteilten Registriernummer,
  3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
  4. des Datums der Übernahme.

Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.

§ 19d
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens neun Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.

§ 20
Vieh- und Transportkontrollbücher

(1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch gemäß Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernehmen oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

  1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
  2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,
  3. die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben abtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,
  4. folgende Beschreibung der Tiere:
    a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
    b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung,
    c) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,
    d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen,
    e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.

Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tiergesundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.

(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, mitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.

§ 21
Desinfektionskontrollbuch

(1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:

  1. Tag des Transportes,
  2. Art der beförderten Tiere,
  3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeuges.

Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen.

(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu führen über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektionsmitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 22
Kastrationskontrollbuch

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.

§ 23
Deckregister

Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:

  1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,
  2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
  3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
  4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter und Rasse des gedeckten Tieres,
  5. Tag des Deckaktes.
§ 24
Form, Aufbewahrung und Vorlage

(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen jedoch statt in gebundener Form auch

  1. als Loseblattsysteme oder
  2. in automatisierter Form

geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.

(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Abschnitt 10a
Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
§ 24a
Anforderungen an die Verwertung

Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die für

  1. die Vergärung in Biogasanlagen oder
  • zur Kompostierung

auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung bestimmt sind, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einer Behandlung nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen werden.

Abschnitt 10b
Tierhaltung
§ 24b
Anzeige- und Betriebsregistrierung

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

§ 24c
Bestandsregister

(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind einzutragen:

  1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wobei
    a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
    b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist;
  2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei
    a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
    b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist.

(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.

Abschnitt 10c
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 24d
Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

  1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
  2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb

durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

§ 24e
Anzeige der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,

  1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
  2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres, der

zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.

§ 24f
Anzeige des Bestandes

(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar – vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe

  1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registriernummer seines Betriebes sowie,
  2. bezogen auf das einzelne Tier,
    a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,
    b) des Geburtsdatums,
    c) des Geschlechts,
    d) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
    e) der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
    f) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,
    g) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden kann, der Registriernummern aller Betriebe, in denen das Rind vor der Verbringung in seinen Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder Verbringung.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle

  1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,
  2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,
  3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f

nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall nachweisen kann.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im Falle von Rindern,

  1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung,
  2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer

anzuzeigen.

§ 24g
Anzeige von Bestandsveränderungen

(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

  1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,
  2. bezogen auf das einzelne Tier,
    a) der Ohrmarkennummer,
    b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
    c) des Abgangsdatums.

Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter anzuzeigen im Falle

  1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
  2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
  3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
  4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
  5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist.*)

*) § 24g Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.

(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember 2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums jedes toten Rindes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Register ein.

§ 24h
Rinderpass

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 7 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.

(3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.

(4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleichstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat der Tierhalter vorbehaltlich des Absatzes 6 dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinderpass oder das Begleitpapier innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Tierkörpers an die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zurückzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unberührt.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Untersuchung in einer staatlichen Untersuchungseinrichtung zugeführt wird, dieser Untersuchungseinrichtung den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungseinrichtung dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24i
Register für Rinderhaltungen

(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein Register gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter Angabe

  1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,
  2. des Geburtsdatums,
  3. des Geschlechts,
  4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
  5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
  6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,
  7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, an den das Rind abgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.

Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.

(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automatisierter Form zu führen.

(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.

Abschnitt 10d
Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken
§ 24j
Verbot der Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken

(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.

(2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

Abschnitt 10e
Kennzeichnung von Einhufern
§ 24k
Equidenpass

Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet sind, das

  1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,
    a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder
    b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG

entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 unabhängig von ihrem Geburtsdatum mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das Dokument zur Identifizierung von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird.

Abschnitt 10f
Viehhaltung in besonderen Fällen
§ 24l

(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister entsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.

(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet wird.

Abschnitt 11
Ordnungswidrigkeiten
§ 25

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer
    a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder
    b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2
    verbundenen vollziehbaren Auflage,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 oder
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforderungen entsprechen,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
  4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte abtreibt,
  5. (weggefallen)
  6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet,
  7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,
  8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise treibt,
  9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
  10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
    10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,
  11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,
  12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht vorschriftsmäßig behandelt,
    12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege verbringt, abgibt oder einstellt,
    12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1 Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,
    12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern oder eines dort genannten Registers zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 24a Küchen- und Speiseabfälle verwertet,
  15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24b Satz 5, oder § 24b Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
  17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,
  18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt,
    18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen lässt,
  19. (weggefallen)
  20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt,
    20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 einen Rinderpass oder ein Begleitpapier nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
    20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind übernimmt,
  21. ohne Genehmigung nach § 24j Abs. 2 eine Ohrmarke in den Verkehr bringt oder
  22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Pass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
  2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder
  4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht oder nicht rechtzeitig offen legt.
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
§ 25a
Übergangsvorschriften

(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.

(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1 gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum 25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am 25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 26

(Inkrafttreten)

Anhänge (BGBl. I 27.03.2003 S. 381 - Pdf)