Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen
beim Haushuhn
(Hühner- Salmonellen-Verordnung)
Vom 06. April 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, S. 752 vom 15. April 2009, geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, S.3939, Art.7 vom 23. Dezember 2009
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
Begriffsbestimmungen § 1
Hygiene § 2
Impfung § 3
Mitteilungspflicht § 4
Untersuchungseinrichtung § 5
Ursachenermittlung im Betrieb § 6
Reinigung und Desinfektion § 7
Abschnitt 2
Zuchtbetriebe
Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 9
Amtliche Untersuchung § 10
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 11
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 12
Abschnitt 3
Aufzuchtbetriebe
Impfungen § 13
Betriebseigene Kontrollen § 14
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 15
Amtliche Untersuchung § 16
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 17
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 18
Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
Einstallen von Junghennen § 19
Betriebseigene Kontrollen § 20
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 21
Amtliche Untersuchung § 22
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 23
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 24
Abschnitt 5
Masthähnchenbetriebe
Betriebseigene Kontrollen § 25
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 26
Amtliche Untersuchung § 27
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 28
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 29
Abschnitt 6
Brütereien
Betriebseigene Kontrollen § 30
Maßregeln vor amtlicher Feststellung § 31
Amtliche Untersuchung § 32
Maßregeln nach amtlicher Feststellung § 33
Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34
Abschnitt 7
Weitergehende Maßnahmen
Schutzmaßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum § 35
Mitteilungen der Länder § 36
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten § 37
Übergangsbestimmungen § 38
Anlage
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2
Absatz 1)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- Zuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art
Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder
Vermehrungszwecken gehalten werden;
- Aufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig
zum Zwecke der Zucht von Hühnern für
die Konsumeierproduktion gehalten werden;
- Legehennenbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig
zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten
werden;
- Masthähnchenbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig
zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten
werden;
- Brüterei:
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet
werden;
- Untersuchungseinrichtung:
eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung,
die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten
mit Tierseuchenerregern besitzt und die
a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung
der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom
30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. November 2003
zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten
anderen durch Lebensmittel übertragbaren
Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
benannt ist;
- Salmonellen der Kategorie 1:
Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium,
jeweils ausgenommen Impfstämme;
- Salmonellen der Kategorie 2:
Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella
Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;
- Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil
eines Betriebes, in dem Hühner einer Herde im Sinne
des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung
festgestellt worden ist;
- ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene
Untersuchung festgestellt worden ist.
§ 2
Hygiene
(1) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes,
eines Legehennenbetriebes oder eines
Masthähnchenbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich
des Betriebes und der baulichen Einrichtungen
die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.
(2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner
verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden,
soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt
ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen
auf Salmonellen im Rahmen eines Systems
der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte
nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar
2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
(ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermittels
hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1
drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung,
aufzubewahren.
§ 3
Impfung
Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in
dem
- weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
- weniger als 350 Junghennen oder
- weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der
Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt
unberührt.
§ 4
Mitteilungspflicht
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei
hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum
Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines
Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes
hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 5
Untersuchungseinrichtung
Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicherzustellen,
dass eine Untersuchung, die im Auftrage
- eines Zuchtbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der
Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/
2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung
der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen
bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl.
L 170 vom 1.7.2005, S. 12) in der jeweils geltenden
Fassung,
- eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes
erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der
Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines
Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz
bestimmter Salmonellen Serotypen bei Legehennen
der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom
1.8.2006, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
- eines Masthähnchenbetriebes erfolgt, nach Maßgabe
der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni
2007 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung
der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella
typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151
vom 13.6.2007, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt wird.
§ 6
Ursachenermittlung im Betrieb
Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes,
eines Legehennenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes
oder einer Brüterei hat im Falle eines
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung
der Ursache des Verdachtes oder der Infektion
unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen
oder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle des
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei
entsprechend.
§ 7
Reinigung und Desinfektion
(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines
Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes
oder eines Masthähnchenbetriebes,
soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt
worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen,
Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen
sein können, unverzüglich nach dem Stand
der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen
und desinfizieren zu lassen. In den Ställen und ihrer
unmittelbaren Umgebung hat der Besitzer eine Bekämpfung
von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der
Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bakteriologische
Untersuchung von Tupferproben oder
Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzuweisen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom
Besitzer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, gerechnet
vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes,
eines Legehennenbetriebes oder eines
Masthähnchenbetriebes hat im Falle des Verdachtes
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder
einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, soweit
die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder
der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind,
Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen
sein können,
- zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
- zusammen mit dem Dung zu lagern.
Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sonstigen
Standorten des Geflügels sind nach dem Stand
der Technik zu desinfizieren. In den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 ist der Dung zusammen mit den Futtermitteln
und der Einstreu einem Behandlungsverfahren zu
unterwerfen, durch das die Abtötung von Salmonellen
gewährleistet ist. Abweichend von Satz 3 kann der
Dung zusammen mit den Futtermitteln und der Einstreu
desinfiziert und mindestens drei Wochen an einem für
Geflügel unzugänglichen Platz so gelagert werden,
dass keine Gefahr der Verbreitung von Salmonellen besteht.
Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfallen,
bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen
Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt
worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futtermittel,
die außerhalb des Stalles in geschlossenen
Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüttert
werden, soweit
- bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel
nach den Vorschriften der Futtermittel-Probenahmeund
Analyseverordnung kein Befall mit Salmonellen
der Kategorie 1 festgestellt wird oder
- durch eine epidemiologische Untersuchung andere
Ursachen des Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 oder der Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Futtermittel
festgestellt worden sind.
(4) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer einer Brüterei,
soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen
Brüterei entfernt worden sind, die Räume,
Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brüter,
Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von
Salmonellen der Kategorie 1 sein können, unverzüglich
nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren
oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Im Falle einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 hat der Besitzer einer Brüterei Hordenauskleidungen,
Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse
und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger
von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu
reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder
verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschädlich
beseitigen zu lassen.
(6) Im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonellen der Kategorie 1 sind die Maßnahmen nach
den Absätzen 1 bis 5 aufzuheben, soweit eine amtliche
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
der Kategorie 1 durchgeführt worden ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten im Falle des Verdachtes
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2
oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in
einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei entsprechend.
Abschnitt 2
Zuchtbetriebe
§ 8
Betriebseigene Kontrollen,
sonstige Mitteilungspflichten
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer
eines Zuchtbetriebes sicherzustellen, dass
- im Falle der Aufzucht von Eintagsküken, die als
Elterntiere gehalten werden sollen,
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken
aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen
einer Lieferung entnommen und
nach Maßgabe der Nummern 3.1.3 und 3.2 bis 3.4
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005
in einer Untersuchungseinrichtung untersucht
werden oder
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen
aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen
entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung
zerkleinert werden, von der
zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm
hergestellt und diese Probe nach Maßgabe der
Nummern 3.1.1 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung
untersucht wird,
- die Herden seines Zuchtbetriebes nach Maßgabe
der Nummern 2 und 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005
a) untersucht werden, wenn die Tiere der Herde vier
Wochen alt sind und
b) erneut untersucht werden 14 Tage bevor die Tiere
der Herde in die erste Legephase eintreten.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.
(2) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat ferner sicherzustellen,
dass während der Legephase Proben
nach Maßgabe
- des Buchstaben B Nummer 1 des Anhangs II der
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genommen und untersucht,
- der Nummern 2.1.1 und 2.2.2.1 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 im Haltungsbetrieb
genommen und
- der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.2 bis 3.4 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 untersucht
werden. Eine Probenahme und Untersuchung nach
Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung
nach § 10 durchgeführt wird.
(3) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat
- sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungseinrichtung
das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen
1 und 2 unverzüglich in schriftlicher oder
elektronischer Form mitteilt,
- der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Untersuchungen
nach Nummer 1 unter Angabe
a) des beprobten Betriebes einschließlich der Betriebs-
und, soweit vorhanden, der Stallnummer,
b) der Betriebsgröße,
c) des Monats der Probenahme,
d) der Anzahl der befallenen und der nicht befallenen
Herden und
e) die jeweils isolierten Salmonellen der Kategorie 1
oder 2
bei positiven Befunden spätestens 14 Tage, bei
negativen Befunden spätestens drei Monate nach
Zugang der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchung
mitzuteilen,
- die Protokolle über die Probenahme und die Ergebnisse
der Untersuchungen nach Nummer 1 drei
Jahre lang, gerechnet vom Datum des Zugangs der
Mitteilung der Untersuchungsergebnisse, aufzubewahren.
(4) Der Besitzer eines Zuchtbetriebes hat der zuständigen
Behörde ferner die durchgeführten Impfungen
unter Angabe
- des Impfdatums,
- der Anzahl der geimpften Tiere und Herden und
- der verwendeten Impfstoffe
spätestens 30 Tage nach Abschluss der Impfung mitzuteilen.
§ 9
Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 8 Absatz 1
oder 2 Nummer 1 oder 3 den Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, dürfen aus
dem betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes
mit Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung
Hühner und Eier nicht verbracht werden.
Satz 1 gilt nicht, soweit
- Hühner oder Eier zu diagnostischen Zwecken,
- Hühner mit Genehmigung der zuständigen Behörde
a) zur Schlachtung oder
b) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- unbebrütete Eier
a) unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung
in eine Quarantäneeinrichtung,
b) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel
4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom
25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
c) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) oder
d) zur unschädlichen Beseitigung
verbracht werden.
§ 10
Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektionmit
Salmonellen nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende
Anhaltspunkte einen Verdacht einer Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 begründen,
führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der
betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2
Buchstabe a, der Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3
des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 11
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung
nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Hühner
abweichend von den Maßregeln nach Anhang II
Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 zu diagnostischen Zwecken aus dem
betroffenen Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit
Betriebsabteilungen, aus der betroffenen Betriebsabteilung
verbracht werden.
(2) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung
nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 2 amtlich festgestellt worden, hat der Besitzer
eines Zuchtbetriebes
- die Hühner des betroffenen Betriebes oder, im Falle
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen
Betriebsabteilung unverzüglich
a) unter Beachtung des Artikels 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August
2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über
die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden
im Rahmen der nationalen Programme
zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel
(ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung zu behandeln oder behandeln zu
lassen,
b) unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1177/2006 zu impfen oder impfen
zu lassen oder
c) zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu
beseitigen,
- die Eier des betroffenen Betriebes, oder im Falle
eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, der betroffenen
Betriebsabteilung unverzüglich
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
zu verbringen,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu verbringen oder
c) unschädlich zu beseitigen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit die Hühner unverzüglich
- zu diagnostischen Zwecken oder
- unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
verbracht werden.
§ 12
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt
oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
oder 2 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
oder 2 gilt als erloschen, soweit
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden
sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie
2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
- alle Hühner
a) nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b geimpft,
b) in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung
umgestallt und
c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung
nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
der Kategorie 2 untersucht und
- alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen
Betriebsabteilung entfernt
worden sind.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine
Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf
Salmonellen durchgeführt worden ist.
Abschnitt 3
Aufzuchtbetriebe
§ 13
Impfungen
(1) Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes hat die
Küken und Junghennen seines Bestandes gegen Salmonella
Enteritidis mit einem für diesen Serotyp zugelassenen
Impfstoff zu impfen oder impfen zu lassen.
Die §§ 43 und 44 der Tierimpfstoff-Verordnung bleiben
unberührt. Über die durchgeführte Impfung und den
verwendeten Impfstoff hat der Besitzer unverzüglich
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind,
gerechnet vom Tag der Impfung, mindestens drei Jahre
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Satz 1
- für Herden, die aus dem Inland verbracht werden,
oder
- zu wissenschaftlichen Zwecken
genehmigen.
(2) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit
Salmonella Typhimurium oder einer Infektion mit
Salmonella Typhimurium in dem vorhergehenden Aufzuchtdurchgang
hat der Besitzer des Aufzuchtbetriebes,
soweit die Tiere nicht bereits gegen Salmonella
Typhimurium geimpft worden sind, die Küken und
Junghennen des betroffenen Betriebes oder der betroffenen
Betriebsabteilung gegen Salmonella Typhimurium
zu impfen oder impfen zu lassen.
§ 14
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines
Aufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
- im Falle von Eintagsküken
a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken
aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen
einer Lieferung entnommen und
in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert
werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe
nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 hergestellt
wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummern
3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1168/2006 in einer Untersuchungseinrichtung
untersucht wird oder
b) jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen
aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen
entnommen und in einem Laboratorium
zerkleinert werden, aus der zerkleinerten
Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird
und diese Probe nach Maßgabe der Nummer
3.1.1 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung
untersucht wird,
- die Herden seines Aufzuchtbetriebes nach Maßgabe
der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1168/2006 mindestens 14 Tage
a) bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase
eintreten oder
b) vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb
untersucht werden.
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b
weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind
Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
§ 16 durchgeführt wird.
(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen
nach Absatz 1 entsprechend.
§ 15
Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 14 Absatz 1
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend.
§ 16
Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder
soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte einen Verdacht
auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung
der betroffenen Herde nach Maßgabe der
Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern
2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1168/2006 durch.
§ 17
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Aufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung
nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz
1 entsprechend.
§ 18
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 15 oder § 17 sind nicht
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
als erloschen, soweit
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden
sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung
nach § 16 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
durchgeführt worden ist.
Abschnitt 4
Legehennenbetriebe
§ 19
Einstallen von Junghennen
Der Besitzer eines Legehennenbetriebes darf Junghennen
zum Zwecke der Konsumeierproduktion in seinen
Betrieb nur einstallen, soweit sie aus einer Herde
stammen, die
- mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie
1 nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 untersucht
worden ist und
- nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 und 2 geimpft
worden ist.
Satz 1 gilt auch für Betriebe, in denen weniger als
350 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
§ 20
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines
Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den
Herden seines Betriebes während der Legephase Proben
nach Maßgabe der Nummer 2.2 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 entnommen und diese
Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.3 des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 in einer
Untersuchungseinrichtung untersucht werden. Eine
Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht
erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach
§ 22 durchgeführt wird. Eine Probenahme und Untersuchung
nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben,
die weniger als 1 000 Legehennen
halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung
der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der
Kategorie 1 durchgeführt werden. Der Besitzer eines
Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten
Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum
der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach
Absatz 1 entsprechend.
§ 21
Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist
auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als
1 000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.
§ 22
Amtliche Untersuchung
Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des Anhangs
II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2160/2003,
- im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 nach § 4,
- soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 begründen, oder
- soweit durch epidemiologische Untersuchungen die
Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer
Salmonellose bei Menschen festgestellt worden
sind,
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe
der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der
Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durch.
§ 23
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Legehennenbetrieb auf Grund einer Untersuchung
nach § 22 eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen
- Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung
nur verbracht werden
a) zu diagnostischen Zwecken,
b) unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des
Anhangs III Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
c) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung
nur
a) unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel
4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
b) als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
c) zur unschädlichen Beseitigung
verbracht werden. Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach
Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird,
entsprechend.
§ 24
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 21 oder § 23 sind nicht
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
als erloschen, soweit
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb
oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden
sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung
nach § 22 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
durchgeführt worden ist.
Abschnitt 5
Masthähnchenbetriebe
§ 25
Betriebseigene Kontrollen
(1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht
nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines
Masthähnchenbetriebes sicherzustellen, dass in
den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe
der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 646/2007 entnommen, nach Maßgabe der Nummer
3.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
befördert und behandelt und nach Maßgabe der Nummern
3.2 und 3.3 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr. 646/2007 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht
werden. Eine Probenahme und Untersuchung
nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche
Untersuchung nach § 27 durchgeführt wird. Der Besitzer
eines Masthähnchenbetriebes hat über die nach
Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen
zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren.
(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz
1 entsprechend.
§ 26
Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 25 Absatz 1
Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1, gilt § 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2
entsprechend.
§ 27
Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder
soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe
der Nummern 1, 2 und 3.1 bis 3.3 des Anhangs
der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 durch.
§ 28
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einem Masthähnchenbetrieb auf Grund einer
Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11
Absatz 1 entsprechend.
§ 29
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 26 und § 28 sind nicht
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die
Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.
(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt
als erloschen, soweit
- alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder der
betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind
und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung
nach § 27 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen
durchgeführt worden ist.
Abschnitt 6
Brütereien
§ 30
Betriebseigene Kontrollen
(1) Der Besitzer einer Brüterei hat sicherzustellen,
dass aus jeder Charge Bruteier einer Zuchtherde
mindestens eine Probe je Brüter aus sichtbar
verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen als
Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden
genommen wird und dabei gewährleistet ist,
dass eine Gesamtfläche von mindestens einem
Quadratmeter der Schlupfbrüter-Hordenauskleidung
beprobt wird. Die Probe ist nach Maßgabe der
Nummern 3.1.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung
auf Salmonellen der Kategorie 1 und 2 zu untersuchen.
Für den Fall, dass keine Schlupfbrüter-Hordenauskleidung
für die Untersuchung zur Verfügung
steht, sind Proben von 25 Gramm herzustellen, für die
- aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden jeweils
10 Gramm zerbrochene Eierschalen entnommen,
zerdrückt und gemischt oder
- repräsentative Mekoniumproben von den Eintagsküken entnommen
werden. Diese Proben sind nach den Nummern 2.1.1,
3.1.3, 3.2, 3.3 und 3.4 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1003/2005 in einer Untersuchungseinrichtung
zu untersuchen.
(2) Für den Fall, dass der Besitzer einer Brüterei
Bruteier ausschließlich aus seinem Zuchtbetrieb bezieht
oder die erbrüteten Küken ausschließlich in
seinem Aufzuchtbetrieb hält, kann von den Untersuchungen
nach Absatz 1 abgesehen werden, soweit dort
jeweils Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen
Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Einund
Verschleppung von Salmonellen der Kategorien 1
und 2 durchgeführt werden. Der Besitzer einer Brüterei
hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen
Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei
Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung,
aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 gelten für
einen Zuchtbetrieb oder einen Aufzuchtbetrieb eines
anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem
betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der
Brüterei und des Zuchtbetriebes oder der Brüterei und
des Aufzuchtsbetriebes in der Brüterei zusätzlich eine
Untersuchung auf Salmonellen der Kategorien 1 und 2
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt
wird.
(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für die Untersuchungen
nach Absatz 1 entsprechend.
§ 31
Maßregeln vor amtlicher Feststellung
Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1
den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Brüterei
oder, im Falle einer Brüterei mit jeweils lüftungstechnisch
getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
- Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen
Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
- Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen
Zwecken
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen unbebrütete
Eier
- unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung
in eine Quarantäneeinrichtung oder
- unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen
Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des
Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 2 in einem Zuchtbetrieb oder in einem Aufzuchtbetrieb
mit der Maßgabe entsprechend, dass
zusätzlich Eintagsküken in einen Zuchtbetrieb verbracht
werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass
die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.
§ 32
Amtliche Untersuchung
Im Falle der Mitteilung des Verdachtes auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 nach § 4
oder, soweit epidemiologische Untersuchungen in
einem Aufzuchtbetrieb oder einem Zuchtbetrieb den
Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 oder 2 oder eine Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 oder 2 begründen, führt die zuständige Behörde
eine Untersuchung der betroffenen Brüterei oder,
bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen
Brüters nach Maßgabe der Nummer 2.2.2.2 Buchstabe
b oder c, der Nummern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 durch.
§ 33
Maßregeln nach amtlicher Feststellung
Ist in einer Brüterei auf Grund einer Untersuchung
nach § 32 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie
1 oder 2 amtlich festgestellt worden, gilt § 31 entsprechend.
§ 34
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht
mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt
oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1
oder 2 erloschen ist.
(2) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen
der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infektion
mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als
erloschen, soweit
- alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei
oder dem betroffenen Brüter entfernt worden
sind und
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1
Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern,
Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1
Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie
2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit
- alle Eintagsküken
a) in einen anderen Betrieb oder eine andere
Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder
nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
geimpft und
b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit
negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie
2 nach § 10 untersucht und
- alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen
Brüter entfernt
worden sind.
Abschnitt 7
Weitergehende Maßnahmen
§ 35
Schutzmaßregeln
bei Salmonella Gallinarum Pullorum
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach
den §§ 8 bis 12 für einen Geflügel haltenden Betrieb
anordnen, wenn ein Verdacht auf eine Infektion mit
Salmonella Gallinarum Pullorum besteht oder eine Infektion
mit Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt
worden ist.
(2) Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum
sind verboten. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 36
Mitteilungen der Länder
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zur Weitergabe an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum
15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen
Nummer 4 des Anhangs
- der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,
- der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,
- der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
erforderlichen Angaben.
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussvorschriften
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4,
auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, § 8
Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14
Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 4,
§ 20 Absatz 1 Satz 4 oder § 25 Absatz 1 Satz 3 das
Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder
eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 4 den Verdacht auf eine Infektion mit
den dort genannten Salmonellen nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Einstreu
nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und
nicht lagert,
- entgegen § 7 Absatz 5 die dort genannten Materialien
nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und
nicht auf andere Weise unschädlich beseitigt,
- entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 14
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1,
§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die
dort genannten Proben oder das dort genannte
Kükeneinlegepapier in der dort genannten Weise
entnommen, hergestellt, behandelt oder untersucht
werden,
- entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung
mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25
Absatz 2, oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt,
dass ein dort genanntes Ergebnis rechtzeitig mitgeteilt
wird,
- entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung
mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25
Absatz 2, das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung
nicht mitteilt,
- entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit den
§§ 15, 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit
Satz 2, den §§ 23, 26 Satz 1, dieser auch in Verbindung
mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner
nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder
nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht
rechtzeitig impft, nicht oder nicht rechtzeitig impfen
lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet, nicht oder
nicht rechtzeitig töten lässt und nicht oder nicht
rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Eier nicht
verbringt oder nicht unschädlich beseitigt,
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Küken
oder Junghennen nicht impft oder nicht impfen
lässt,
- entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, Junghennen einstallt,
- entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33,
Eintagsküken oder Eier verbringt oder
- entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella
Gallinarum Pullorum impft.
(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer
6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. November 2003 zur
Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen
durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern
(ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom
24.10.2007, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
- als Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes
oder eines Legehennenbetriebes entgegen
Anhang II Buchstabe B Nummer 1 eine dort genannte
Probe nicht auf die dort genannten Zoonosen
oder Zoonoseerreger analysieren lässt,
- als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes
entgegen Anhang II Buchstabe C
Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht vernichtet
oder
- als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes
entgegen Anhang II Buchstabe C
Nummer 4 Satz 1 einen dort genannten Vogel nicht
schlachtet oder nicht vernichtet.
§ 38
Übergangsbestimmungen
(1) § 2 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
(2) Die §§ 26 und 28 sind ab dem 13. Dezember
2010 anzuwenden.
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Anforderungen an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen
Abschnitt 1
Anforderungen an den Betrieb
- Geflügelhaltungen in nicht in Betriebsabteilungen unterteilten Stallgebäuden, in Ausläufen oder in Betriebsabteilungen
sind im Rein-Raus-Verfahren mit Geflügel zu besetzen. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines
Legehennenbetriebes kann von den Maßgaben nach Satz 1 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes System
zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2
hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerichteten
Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Vermeidung
einer Infektion mit Salmonellen in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb ergriffen werden,
insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung
der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und
Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung ist ein Tierarzt
einzubeziehen. Der Besitzer hat über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und
diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- Nach jeder Ausstallung sind vor der erneuten Einstallung der Stall, die Haltungseinrichtungen und die Geräte zu
reinigen und zu desinfizieren. Bei Verdacht auf Befall mit der Roten Vogelmilbe oder bei nachgewiesenem Befall
ist eine Bekämpfung der Roten Vogelmilbe durchzuführen, soweit ein zugelassenes Schädlingsbekämpfungsmittel
zur Behandlung des Stalles zur Verfügung steht. Ferner ist eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten
und Parasiten durchzuführen.
- Nach dem Entfernen des Geflügels aus einem Stallbereich, einem Stallgebäude oder einer Betriebsabteilung
darf die jeweilige Geflügelhaltung frühestens drei Tage nach der Beendigung der Reinigung und Desinfektion
wiederbesetzt werden, es sei denn ein System zur Qualitätssicherung nach Nummer 1 vermindert das Risiko
einer Infektion mit Salmonellen.
- Ausläufe müssen mindestens einmal im Jahr gekalkt werden und anschließend mindestens zwei Wochen unbesetzt
bleiben.
- Einstreu und Gerätschaften, die zur Verwendung in Geflügelhaltungen bestimmt sind, müssen so gelagert
werden, dass eine Kontamination mit Salmonellen nach dem Stand der Technik vermieden wird. Für Futter für
Geflügel gilt Satz 1 entsprechend.
- Personen, die ein nicht in Betriebsabteilungen unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung betreten,
müssen vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung die Schuhe in der dafür vorgesehenen Hygieneschleuse
reinigen und desinfizieren und die Hände gründlich waschen. Gerätschaften, die in ein nicht in Betriebsabteilungen
unterteiltes Stallgebäude oder eine Betriebsabteilung verbracht werden sollen, sind zuvor in der dafür
vorgesehenen Hygieneschleuse zu reinigen.
- Transportbehältnisse zum Ausstallen von lebendem Geflügel müssen vor dem Verbringen in den Stallbereich
nach dem Stand der Technik gereinigt und desinfiziert werden.
- Der Besitzer der Geflügelhaltung hat sicherzustellen, dass Wasser zur Tränkung des Geflügels ausschließlich in
einer Qualität angeboten wird, die eine Infektion der Herde mit Salmonellen nicht befürchten lässt.
Abschnitt 2
Bauliche Anforderungen
- Die Stallgebäude und Auslaufeinrichtungen zur Haltung des Geflügels sowie deren Nebenräume, die der Versorgung,
Lagerung oder Entsorgung von Geflügel oder von Geflügel stammenden Produkten dienen, müssen
sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung, eine wirksame Desinfektion
sowie eine ordnungsgemäße Fliegen-, Parasiten- und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
- Betriebsabteilungen müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen
über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude
dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder,
verbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert
werden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindestens
10 Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes
kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch ein
betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19
Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella
Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen
zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennenbetrieb
ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen,
die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und Behältnisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitätssicherung
ist ein Tierarzt einzubeziehen.
Der Besitzer hat über die Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang,
gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
- Jeder Zuchtbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Legehennenbetrieb, Masthähnchenbetrieb oder jede Brüterei muss mit
einer Hygieneschleuse ausgestattet sein. In dieser Schleuse müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass
sich das Personal vor dem Betreten und beim Verlassen der Geflügelhaltung umkleiden, die Schuhe wechseln,
Einmalschuhüberzieher beseitigen und die Hände waschen kann sowie Gerätschaften gereinigt und desinfiziert
werden können. Die Hygieneschleuse ist so einzurichten, dass sie regelmäßig nass gereinigt und desinfiziert
werden kann. Die Hygieneschleuse muss über ein Handwaschbecken und einen Wasseranschluss mit Abfluss
zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen und Gerätschaften verfügen. Darüber hinaus müssen feste Vorrichtungen
vorhanden sein, die eine getrennte Aufbewahrung der abgelegten Kleidung einschließlich des
Schuhwerks ermöglichen, die in der reinen und unreinen Seite jeweils getragen werden.
- Der Fliegeneintrag sowie der Zugang für andere Schadinsekten, Parasiten und Schadnager in die Geflügelhaltung
ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erschweren.
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