Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung) *)
Vom 18. Oktober 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, S. 2348 vom 22. Oktober 2007, geändert am 25. April 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, S. 764, Art. 2 vom 30. April 2008 und am 6. April 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, S.749, Art. 6 vom 15. April 2009, geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, S.3939, Art. 1 vom 23. Dezember 2009 und zuletzt geändert am 13. Dezember 2011 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, S.2721, Art.16 vom 21. Dezember 2011
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG
des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen
zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur
Aufhebung der Richtlinie
92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16).
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei
gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt
1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
§ 3 Fütterung und Tränkung
§ 4 Früherkennung
§ 5 Schutzkleidung
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7 Geflügelausstellungen und
Geflügelmärkte
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
§ 11 Maßregeln für das Verbringen
geimpfter Vögel
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von
Geflügelpest oder niedrigpathogener
aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Unterabschnitt 2
Aufstallung
§ 13 Aufstallung
§ 14 Weitere Untersuchungen
Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 1
Vor
amtlicher Feststellung
§ 15 Verdachtsbestand
§ 16 Anordnung für weitere
Bestände
§ 17 Überwachungszone
Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§
18 Öffentliche Bekanntmachung
§ 19 Schutzmaßregeln für den
Seuchenbestand
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen
Einrichtungen
§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den
Sperrbezirk
§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für gehaltene
Vögel
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für Bruteier
und Konsumeier
§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für Fleisch von
Geflügel und Federwild
§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für tierische
Nebenprodukte
§ 26 Reinigung und Desinfektion von
Transportfahrzeugen
§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das
Beobachtungsgebiet
§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 29 Weitere Ausnahmen von der
Beobachtungsgebietsregelung
§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die
Kontrollzone
§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
§ 33 Risikobewertung
§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten
Mitgliedstaat
§ 35 Schutzmaßregeln für den
Kontaktbestand
§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
§ 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb
des Impfgebiets
§ 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem
Impfgebiet
§ 39 Ausnahmen für das Verbringen von
außerhalb des Impfgebiets
§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der
Geflügelpest bei
notgeimpften Vögeln
§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Unterabschnitt
4
Schutzmaßregeln in
Schlachtstätten,
auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
§
43 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung
§
44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 45 Wiederbelegung
Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln
bei niedrig pathogener aviärer Influenza
§
46 Schutzmaßregeln für den Bestand
§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen
Einrichtungen
§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das
Sperrgebiet
§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
§ 50 Schutzmaßregeln für weitere
Bestände
§ 51 Notimpfung
§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 53 Wiederbelegung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei
Wildvögeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine
Schutzmaßregeln
§
54 Früherkennung
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln
Teil 1
Vor
amtlicher Feststellung
§
55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
Teil 2
Nach
amtlicher Feststellung
§
56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das
Beobachtungsgebiet
§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für gehaltene
Vögel und Bruteier
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für Fleisch
§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
für tierische
Nebenprodukte
§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 61 Risikobewertung
§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten
Mitgliedstaat
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
§ 65 Weitergehende Maßnahmen
§ 66 Übergangsvorschriften
§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
§ 68 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1)
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- Geflügelpest,
wenn
a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der
Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische
Aminosäuren im Spaltbereich des
Hämagglutininmoleküls
kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis
(virologische Untersuchung) oder
b)
andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren
mit einem intravenösen Pathogenitätsindex
von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern
durch virologische Untersuchung
(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem
gehaltenen Vogel oder, hochpathogenes aviäres
Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei
einem Wildvogel durch eine virologische
Untersuchung nachgewiesen worden ist; - Verdacht
auf Geflügelpest, wenn
a) das
Ergebnis der virologischen, serologischen,
pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung
unter Berücksichtigung der epidemiologischen
Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest
bei einem gehaltenen Vogel befürchten
lässt oder
b)
aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem
Wildvogel nachgewiesen worden ist; - niedrigpathogene
aviäre Influenza, wenn durch virologische
Untersuchung
a)
aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder
H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex
von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern
oder
b)
aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple
basische Aminosäuren im Spaltbereich des
Hämagglutininmoleküls
kodiert,
(niedrigpathogenes
aviäres Influenzavirus) bei einem
gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.
(2)
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- gehaltene
Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten;
- Geflügel:
Hühner, Truthühner, Perlhühner,
Rebhühner,
Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und
Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten
werden;
- in
Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten:
andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte
Geflügel;
- Federwild:
Vögel freilebender Arten, die für den
menschlichen Verzehr gejagt werden;
- Bruteier:
Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt
sind;
- Eintagsküken:
weniger als 72 Stunden alte, noch
nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden
alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre
Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;
- Wildvogel:
ein freilebender Vogel der Ordnungen
Hühnervögel, Gänsevögel,
Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige
oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen
Zwecken gehaltener Vogel dieser
Ordnungen;
- Impfung:
Schutzimpfung oder Notimpfung;
- Schutzimpfung:
eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur
Verminderung klinischer Erscheinungen oder der
Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung
mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen
aviären Influenzavirus;
- Notimpfung:
eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch
der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung
des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen
Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung
oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt
1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2
Anzeige, Register und Aufzeichnungen
(1)
Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen
Behörde
zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1
Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er
das Geflügel in Ställen oder im Freien hält.
§ 26 Abs. 1
Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Wer Geflügel hält, hat ein
Register nach Satz 2
zu
führen. In das Register sind unverzüglich
einzutragen: - im Falle
des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift
des Transportunternehmens und des bisherigen
Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des
Geflügels,
- im Falle
des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift
des Transportunternehmens und des künftigen
Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des
Geflügels,
- für
den Fall, dass mehr als 100 Stück
Geflügel gehalten
werden, je Werktag die Anzahl der verendeten
Tiere,
- für
den Fall, dass mehr als 1000 Stück
Geflügel gehalten
werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl
der gelegten Eier jedes Bestandes,
- im Falle
der Abgabe von Geflügel auf einer
Geflügelausstellung
oder einer Veranstaltung ähnlicher Art
zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.
Werden
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten
zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1
und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet
keine Anwendung, soweit der Tierhalter nach § 4 der
Psittakose-Verordnung Buch führt.
(3)
Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der
Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den
Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in
dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit,
den
Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels,
auf
die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden,
chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehen sein. Sie können statt in verbundener
Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen
sind unverzüglich nach der Ausführung der
aufzeichnungspflichtigen
Tätigkeit in dauerhafter Weise
vorzunehmen.
(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung
mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz
3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des
Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet
ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist
beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres,
in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden
ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 3
Fütterung und
Tränkung
Wer
Geflügel nicht ausschließlich in
Ställen hält, hat
sicherzustellen, dass - die
Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
Wildvögel nicht zugänglich sind,
- die
Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem
Wildvögel
Zugang haben, getränkt werden und
- Futter,
Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen
Geflügel in Berührung kommen kann, für
Wildvögel
unzugänglich aufbewahrt werden.
§ 4
Früherkennung
(1)
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand
Verluste von - mindestens
drei Tieren bei einer Bestandsgröße
von
bis zu 100 Tieren oder
- mehr als
2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei
einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
auf oder
kommt es zu einer erheblichen Veränderung
der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat
der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüglich
durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion
mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen
aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen
ausschließen zu lassen.
(2) Treten in einem Geflügelbestand, in
dem
ausschließlich
Enten und Gänse gehalten werden, über einen
Zeitraum von mehr als vier Tagen - Verluste
von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit
der Tiere des Bestandes oder
- eine
Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder
Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert
ein, so
hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt
das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen
oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus
durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann
anordnen, dass der
Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt,
soweit
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich
ist.
§ 5
Schutzkleidung
Der
Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person,
die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von
Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit
zur Vermeidung
der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest
oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte
und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung
anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung
trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen,
dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch
abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von
Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt
wird.
§ 6
Weitere allgemeine
Schutzmaßregeln
Werden
in einem Geflügelbestand mehr als 1000
Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter
sicherzustellen,
dass - die Ein-
und Ausgänge zu den Ställen oder die
sonstigen
Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die
Ställe oder die sonstigen Standorte des
Geflügels
von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener
Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten
werden und dass diese Personen die Schutzoder
Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles
oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich
ablegen,
- Schutzkleidung
nach Gebrauch unverzüglich gereinigt
und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch
unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach
jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel
die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz
gereinigt und desinfiziert werden und dass
nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe
einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen
und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene
Fahrzeuge abweichend von § 17
Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach
Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten
Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge,
Maschinen und sonstige Gerätschaften,
die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren
Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils
im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt
und desinfiziert werden,
- eine
ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht
werden,
- der
Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen
zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt
und desinfiziert werden,
- eine
betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der
Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der
Schuhe vorgehalten wird.
§ 7
Geflügelausstellungen
und Geflügelmärkte
(1)
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte
oder Veranstaltungen
ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt
werden,
soweit - im Falle
von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art sichergestellt ist, dass
a) die auf den Veranstaltungen jeweils
aufgestellten
gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch
tierärztlich untersucht worden sind und
b) die Veranstaltung in geschlossenen Räumen
durchgeführt wird, und - im Falle
von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den
Veranstaltungen
jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel
längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand
klinisch tierärztlich untersucht worden sind.
Satz 1
gilt nicht für Geflügelausstellungen oder
Veranstaltungen
ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel
vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden
sind, die
- in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen
sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
- in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1
genannten Kreis angrenzt.
(2) Enten und
Gänse dürfen auf einem
Geflügelmarkt
oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt
werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung
Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Untersuchungseinrichtung
virologisch mit negativem Ergebnis
auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht
worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer
oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger
als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils
vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung
nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und
Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit
die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung
oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand
frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in
der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern
oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter
in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück
Geflügel in einer von der zuständigen
Behörde bestimmten
Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf
hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen
zu lassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter
der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung
von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten
unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige
Behörde hat
dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung
auszustellen.
(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch
die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die
virologische
Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem
Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes
und die gemeinsame Haltung
nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter
durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3
Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund
oder die Bestätigung sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe
der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2
der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann für
Geflügelausstellungen
oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz
1 Satz 2 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist. (5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene
Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der
Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher
Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
§ 8
Schutzimpfungen und Heilversuche
(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die
niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann
- Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche
Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen,
- Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die
niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich
ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer
zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung
einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-
Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen
die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre
Influenza der Subtypen
H5 oder H7 genehmigen, die
- in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen
Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm
nach Anhang III Teil II der Entscheidung
2007/598/EG der Kommission vom 28. August
2007 über Maßnahmen zur Verhütung der
Ausbreitung
der hochpathogenen Aviären Influenza auf in
Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten
oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene
Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt ist, oder
- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen
nach Anlage 1
gehalten werden.
(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung
nach Absatz 3 übermittelt die zuständige
Behörde
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum
Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen
Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss: - im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen
Gartens oder der ähnlichen Einrichtung,
in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt
werden soll,
b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als
geimpft ausweisen,
d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
e) Zeitplan für die Schutzimpfung,
f) Gründe für die Schutzimpfung; - im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2
a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung
durchgeführt werden soll,
b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe
a,
c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände,
in denen die Schutzimpfung durchgeführt
werden soll,
d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als
geimpft ausweisen,
f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
g) Zeitplan für die Schutzimpfung,
h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung
der Schutzimpfung,
i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen
sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln
nach der Durchführung der Schutzimpfung,
j) Gründe für die Schutzimpfung.
§ 9
Durchführung der Schutzimpfung
(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass - eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen
aviären Influenzavirus verhindert wird
und,
- im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der
jeweiligen
Haltung geimpft werden.
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt
werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte
Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln
zu unterscheiden.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich
nach Durchführung der Schutzimpfung - die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu
kennzeichnen und
- über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens
fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt
mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats,
in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
§ 10
Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3
Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung
durchführen zu lassen. Die zuständige
Behörde
hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde
zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt
hat.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3
Nr. 2 hat - unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens
10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands
serologisch auf Antikörper des hochpathogenen
oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus
untersuchen zu lassen,
- während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung
eine wöchentliche klinische tierärztliche
Untersuchung
durchführen zu lassen und, im Falle des
Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese
unverzüglich
virologisch untersuchen zu lassen,
- frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen
Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden
sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische
oder virologische Untersuchungen zum Nachweis
des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären
Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel
zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen
nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies
zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die
durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2
unverzüglich
Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen
nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des
letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse
der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden
sind.
§ 11
Maßregeln für
das Verbringen geimpfter Vögel
(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur
Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3 - gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem
zoologischen
Garten oder einer ähnlichen Einrichtung
die Maßgaben der Genehmigung,
- dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur
Erhaltung
seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in
einen
anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei
Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis
auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes
aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer
Geflügelausstellung
oder einer Veranstaltung ähnlicher Art
oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung
ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige
Behörde kann
nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung
der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen
von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass - das geimpfte Geflügel
a) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virologisch,
b) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht
worden ist, - die Veranstaltung in geschlossenen Räumen
durchgeführt
wird und
- das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem
Geflügel gehalten wird.
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe
a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die
Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen.
Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 12
Maßregeln bei Feststellung von
Geflügelpest oder niedrigpathogener
aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpften
Vogel - hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
- niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen
H5 oder H7
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die
Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie
§ 35 und im
Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den
§§ 46
bis 51 Anwendung.
Unterabschnitt 2
Aufstallung
§ 13
Aufstallung
(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge
gesicherten dichten Abdeckung und mit einer
gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten
Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)
zu halten.
(2) Die zuständige Behörde kann für
Geflügel, das
nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21
Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55
Abs. 1 oder 3 als
Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone
festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu
befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine
Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere
die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der
Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende
Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere
einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder
einem Küstengewässer, an dem die genannten
Vögel
rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen
und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen
sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch
außerhalb
geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen
gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für
sämtliche Bestände in diesem Gebiet die
Voraussetzungen
für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1
vorliegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige
Behörde
ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung
wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse
nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt
zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden
wird.
(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von
sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung
nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist
oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden.
Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen
sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch
auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht
werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann
der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern
oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu
dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest
in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem
Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene
Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.
Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3
- jedes verendete Stück Geflügel in einer von der
zuständigen
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
unverzüglich auf hochpathogenes aviäres
Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
- abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und
§ 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort genannten
Maßregeln
unabhängig von der Größe des
Geflügelbestandes
durchzuführen.
(6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind
jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von
der zuständigen Behörde bestimmten
Untersuchungseinrichtung
durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer
oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden
weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils
vorhandenen Tiere zu untersuchen.
(7) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das
Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 5 Satz 2 oder
Satz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das
Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des
Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung
schriftlich mitgeteilt worden ist.
(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen
mit Hühnern und Puten nach Absatz 5 Satz 3 gilt
§ 7 Abs. 3 entsprechend.
(9) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder
einem Wildvogel amtlich festgestellt, darf ab dem Zeitpunkt
der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer Ausnahmegenehmigung
nach den Absätzen 2 und 3 in einem
Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbestand
oder den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen
Wildvogels kein Gebrauch gemacht werden, bis
die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten
Schutzmaßregeln nach § 44 oder § 63
aufgehoben
sind. Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach
Satz 1 öffentlich bekannt.
(10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates
oder eines Drittlandes der Ausbruch der
Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger
als 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich
festgestellt, gilt Absatz 9 entsprechend.
§ 14
Weitere Untersuchungen
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein
Geflügelhalter - Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13
Abs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand
durchführen lassen muss,
- in den Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 3
Geflügel auf das
hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersuchen
lassen muss,
- das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das
hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus
untersuchen lassen muss und das Ergebnis
der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen
hat,
- von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen
hat,
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung
des hochpathogenen oder niedrigpathogenen
aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer
Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen
jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen.
Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die
jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
(2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen
Behörde
unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen
oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen.
Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen
nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages
des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der
Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 1
Voramtlicher Feststellung
§ 15
Verdachtsbestand
(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem
gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder
einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet
die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen
Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des
Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006
über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose
der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie
2005/94/EG
des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung
nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des Anhangs
der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte
für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
- ordnet die zuständige Behörde die Tötung
und unschädliche
Beseitigung der gehaltenen Vögel des
Verdachtsbestands an und
- führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
- den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre
Influenzavirus
bereits im Verdachtsbestand vorhanden
gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt
worden ist,
- die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
- die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene
Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden
sind,
- Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte,
Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände,
mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus
in den oder aus dem Verdachtsbestand
verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach
Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet
die zuständige Behörde die Sperre des
Verdachtsbestands
an.
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz
1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands
im Falle des Verdachts auf Geflügelpest - die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene
Säugetiere zu zählen oder, für den Fall,
dass
mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten
werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art
und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der
Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen,
- sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands abweichend
von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2
oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Schutzvorrichtung
zu halten,
- täglich Aufzeichnungen über
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe
des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums,
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige
gehaltene Vögel, getrennt nach Art und
Rasse,
zu machen,
- verendete oder getötete gehaltene Vögel so
aufzubewahren,
dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt
sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen
in Berührung kommen können,
- für das Verbringen verendeter oder getöteter
gehaltener
Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der
zuständigen Behörde einzuholen,
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder
sonstigen
Standorten Matten oder sonstige saugfähige
Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen
Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu
halten,
- sicherzustellen, dass
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von
ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und
Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten
oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit
Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich
nach Verlassen des Stalls oder sonstigen
Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert
oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich
nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,
b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen
des Bestands sowie nach Verlassen eines
Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und
desinfiziert wird,
c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder
in den noch aus dem Bestand verbracht werden, - sicherzustellen, dass
a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das
hochpathogene
aviäre Influenzavirus übertragen können,
nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zuständigen
Behörde nur zu diagnostischen Zwecken
oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz
1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2
sowie zusätzlich, dass
- Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren
werden dürfen,
- Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des
Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
- eine Reinigung und Desinfektion
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,
1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,
- eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird.
Im Falle der Freilandhaltung hat der
Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde
durchzuführen.
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung
Ausnahmen - von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden
Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, genehmigen,
- von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch
in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es
sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel
zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen
nach Anlage 1 gehalten werden,
- von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung
mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene
Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist,
dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen
Vögeln in Kontakt gekommen sind,
- von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit
Absatz 3, genehmigen.
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2
Satz 2 entsprechend.
(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen, Ausnahmen von
Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung
mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen - unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226
S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die
Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226
S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt
werden,
- zur unschädlichen Beseitigung.
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter
Berücksichtigung
der Anforderungen des Anhangs III der
Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.
§ 16
Anordnung für weitere Bestände
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus
Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für
weitere Bestände Maßregeln nach § 15
anordnen, insbesondere
wenn für die Bestände auf Grund ihres
Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur
eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist
oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand
eingestellt worden sind.
§ 17
Überwachungszone
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie
zusätzlich,
soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich
ist, für längstens 72 Stunden - um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone
festlegen und für innerhalb der Überwachungszone
gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Abs.
2
Satz 1 und Abs. 4 anordnen,
- anordnen, dass
a) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene
aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus
der Überwachungszone nicht verbracht werden
dürfen,
b) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungszone
für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von
diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen
Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden.
Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 ergangen ist,
gilt § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend.
(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann
zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
- der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem
Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand gelegen
ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer
und ohne den betroffenen Bestand, mindestens
20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem
Gebiet mit einem Radius von 3 000 Metern um diesen
Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf
den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand,
mindestens 6 500 Stück Geflügel befinden,
- Verzögerungen bei der Mitteilung von
Verdachtsfällen
oder unzulängliche Informationen über die
möglichen
Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege
des hochpathogenen aviären Influenzavirus
vorliegen.
Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§ 18
Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen
Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand
oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand)
öffentlich bekannt.
§ 19
Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in
Bezug auf den Seuchenbestand an - die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
getöteten
und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,
- die unschädliche Beseitigung von
a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse
in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung
der Seuche in den Bestand bis zu
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden
sind,
b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln
und Einstreu,
- die Reinigung und Desinfektion
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel
gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren
Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen
sein können,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete
Vögel befördert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/
94/EG, - eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte
sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,
- das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine,
aus dem Bestand zu verbringen,
- für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand
auch Schweine gehalten werden, die Maßnahmen
nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe
a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/
437/EG.
Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht
werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1
Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen
anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten
werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand
nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach
Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster
Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/
EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser
Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde
das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem
Schwein durch virologische Untersuchung nach
Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus
nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus
dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete
Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt
ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus
nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann
die
Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine
des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl
die Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8
einzuhalten
als auch
1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt
verboten“ gut
sichtbar anzubringen und,
2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen,
dass diese nicht frei umherlaufen.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt
ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen
wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes
gewährleistet. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die
zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz
1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet
ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen
Vögeln in Kontakt gekommen sind.
(4) Die zuständige Behörde führt
Untersuchungen
nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs
der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib
gehaltener Vögel, die in der Zeit von der
mutmaßlichen
Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand
bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern
geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht
worden sind. Die zuständige Behörde führt
ferner Untersuchungen
durch über den Verbleib von
- Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse
in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung
der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer
amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
- tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in
der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der
Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen
Feststellung aus dem Seuchenbestand verbracht
worden sind.
Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der
Vögel,
Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den
Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde
über den Verbleib.
Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach
Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen
Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel,
die nach
dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis
auf Geflügelpest untersucht worden sind.
§ 20
Schutzmaßregeln
in besonderen Einrichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des
Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen
Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,
einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur
Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach
Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken
gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen
Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Einrichtung
auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und
ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich
der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so
vollständig
getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass
eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im
Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend
mit der Maßgabe, dass die zuständige
Behörde Ausnahmen
von § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genehmigen kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt
werden, soweit sichergestellt ist, dass
- die gehaltenen Vögel
a) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung
gehalten werden,
b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur
Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine
mindestens wöchentliche klinische tierärztliche
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest
durchgeführt worden ist, die Maßnahmen
nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.4 des Anhangs
der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt
und die dort vorgeschriebenen virologischen
Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde
bezeichneten Untersuchungseinrichtung
vorgenommen werden, - Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für
Eiprodukte
nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und
die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in einen
anderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die für den
Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen
zugestimmt hat.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur
Erkennung
der Einschleppung oder Verschleppung des
hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist,
anordnen, dass - die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper
gegen
das hochpathogene aviäre Influenzavirus zu untersuchen
sind und das Ergebnis der Untersuchung
der zuständigen Behörde mitzuteilen ist,
- weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 sind die
Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je
Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel
gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen
der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und
Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung
nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate
nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen
der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für
Einrichtungen,
die die Voraussetzungen und Vorkehrungen
als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3
Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006
(BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt haben,
gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission
teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium
eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
§ 21
Schutzmaßregeln
in Bezug auf den Sperrbezirk
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich
festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein
Gebiet
um den Seuchenbestand mit einem Radius von
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei
der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen
des Handels und der örtlichen Gegebenheiten,
natürliche
Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische
Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie
das Vorhandensein von Schlachtstätten und
Verarbeitungsbetrieben
für Material der Kategorie 1 und 2
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten
Ausnahmegenehmigung
oder einer Festlegung nach § 13
Abs. 3 darf im Sperrbezirk kein Gebrauch mehr gemacht
werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde auf der Grundlage einer von ihr
durchgeführten
Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks
absehen, soweit
- Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem
zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung,
einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine
Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel
anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu
anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,
oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich
festgestellt worden ist und
- Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde - bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut
sichtbar an,
- führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen,
in
denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,
a) Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen
Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen
Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/
437/EG
durch,
- kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände
serologische
oder virologische Untersuchungen anordnen,
- kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung,
insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung
eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20
entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission
teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium
die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen
mit.
(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks
haben Tierhalter der zuständigen Behörde
unverzüglich
die Anzahl - der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart
und ihres Standorts und
- der verendeten gehaltenen Vögel
sowie jede Änderung anzuzeigen.
(6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22
bis 25, für
den Sperrbezirk Folgendes: - gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von
Geflügel
und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild
stammende sonstige Erzeugnisse und tierische
Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem
Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem
Bestand verbracht werden;
- § 6 findet unabhängig von der
Größe eines Bestands
oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel
aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder
einem Kühlhaus ist verboten;
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands
dürfen nicht frei gelassen werden;
- auf öffentlichen oder privaten Straßen oder
Wegen,
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene
Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel
nicht befördert werden;
- die Durchführung von Geflügelausstellungen,
Geflügelmärkten
oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist
verboten;
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene
Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige
Materialien, die Träger des hochpathogenen
aviären Influenzavirus sein können,
befördert worden
sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand
mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind
unverzüglich
nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde zu reinigen und
zu desinfizieren.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit
- das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des
Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch
von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden
ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder
- das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der
mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen
aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen
und von frischem Fleisch getrennt gelagert
und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt
gewonnen worden ist.
Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im
Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder
Schienenverbindungen,
soweit das Fahrzeug nicht anhält
und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht
entladen wird.
§ 22
Ausnahmen von der
Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen
von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete Schlachtstätte, soweit - die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden
vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Untersuchung
des Geflügels mit negativem Ergebnis
auf Geflügelpest durchgeführt hat und
- sichergestellt ist, dass
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
und die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde die für die Geflügelhaltung
zuständige
Behörde unverzüglich über die
durchgeführte
Schlachtung unterrichtet,
b) das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug
befördert wird,
c) das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet
wird und die zur Schlachtung benutzten
Gegenstände anschließend unverzüglich
gereinigt
und desinfiziert werden,
d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und
Fleischuntersuchung durchführt,
e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
nach Anhang II der Richtlinie
2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung,
den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18
S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen
wird und das frische Fleisch nicht innergemeinschaftlich
oder in Drittländer verbracht wird und
f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch,
das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert
und befördert wird und nicht für Fleischzubereitungen
verwendet wird, die für andere Mitgliedstaaten
oder Drittländer bestimmt sind, es sei
denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe
des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Untersuchungen
des zur Schlachtung bestimmten Geflügels
nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buchstabe
c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/
EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen
von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken,
von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der
zuständigen
Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk,
soweit sichergestellt ist, dass
- das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach
außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,
- die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
und die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde die für die Geflügelhaltung
zuständige
Behörde unverzüglich über die
durchgeführte
Schlachtung unterrichtet,
- das von außerhalb des Sperrbezirks stammende
Geflügel
getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk
gehalten und geschlachtet wird,
- das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch
von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gelagert
und befördert wird und
- die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3
geschlachteten Geflügels unverzüglich
unschädlich
beseitigt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
Legehennen
aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand
im Inland genehmigen, soweit
- die Legehennen des Bestands von der zuständigen
Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf
Geflügelpest
untersucht worden sind,
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/
EG durchgeführt worden sind und
- sichergestellt ist, dass
a) die Legehennen in einem von der zuständigen
Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert
werden,
b) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird
und
c) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand
außerhalb des Sperrbezirks oder
Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens
21 Tage in diesem Bestand verbleiben.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
Eintagsküken
aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen
Bestand im Inland genehmigen, soweit sichergestellt
ist, dass
- die Eintagsküken in einem von der zuständigen
Behörde
verplombten Transportfahrzeug befördert werden,
- der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird
und
- die Eintagsküken für den Fall, dass der
Bestimmungsbestand
außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets
gelegen ist, mindestens 21 Tage
in diesem Bestand verbleiben.
(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft
sind, die von außerhalb des Sperrbezirks
stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt
ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von
außerhalb
des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern
oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt
gekommen sind.
(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
in
Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder
Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand
gehaltenem
Geflügel in Kontakt gekommen sind.
§ 23
Ausnahmen von
der Sperrbezirksregelung
für Bruteier und Konsumeier
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
Bruteiern
genehmigen - aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen
Behörde bezeichnete Brüterei oder eine
wissenschaftliche
oder pharmazeutische Einrichtung im
Sperrbezirk,
- aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im
Inland,
soweit
a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen,
die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels
IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt worden sind und
b) sichergestellt ist, dass
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der
Beförderung desinfiziert werden,
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet
ist,
cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde
verplombten Transportfahrzeug befördert
werden und
dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
Konsumeiern
genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
die Konsumeier
- in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen
verpackt werden,
- in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach
Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
- zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für
Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden.
§ 24
Ausnahmen von
der Sperrbezirksregelung für
Fleisch von Geflügel und Federwild
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
frischem
Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem
Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch,
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
genehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das
Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die
Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2002/99/EG oder nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember
2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004,
(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/
2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden
Fassung versehen worden ist oder sind.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das
Verbringen
von - frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des
Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe
des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung
von zum menschlichen Verzehr bestimmten
Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils
geltenden Fassung untersucht worden ist,
- frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des
Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maßgabe
des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
- Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und
Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe
des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der
Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
- Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnissen, das oder die unter
Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten
und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III
Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 erzeugt worden ist oder sind.
§ 25
Ausnahmen von
der Sperrbezirksregelung
für tierische Nebenprodukte
Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen - tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des
Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A,
Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel
VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel
VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel
X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II
Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
- von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte
Federn oder Federteile, die die Anforderungen
des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das
Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,
- von Geflügel oder Federwild stammende Federn und
Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt
oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen
aviären Influenzavirus gewährleistenden
Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,
- tierische Nebenprodukte
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für
Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen
Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung
nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind, - Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogasoder
Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002
verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1
Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen
beim Verbringen von einem Handelspapier nach
Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn
oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1
hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt
oder nach einem anderen Verfahren behandelt
worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern
gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte
Zierfedern,
behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen
Gebrauch im persönlichen Reisegepäck
mitgeführt
werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu
nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
§ 26
Reinigung und
Desinfektion von Transportfahrzeugen
Transportfahrzeuge, mit denen
- gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe
b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1
oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc befördert worden ist oder sind,
- Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus
diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch,
Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse
nach § 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte
nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach
näherer
Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder
zu desinfizieren.
§ 27
Schutzmaßregeln in Bezug
auf das Beobachtungsgebiet
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich
festgestellt, legt die zuständige Behörde um den
den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet
zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den
Hauptzufahrtswegen
zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit
der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Geflügelpest –
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 und 4 und
Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28
und 29, für
das Beobachtungsgebiet Folgendes:
- gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und
Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild
stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische
Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen
noch aus einem Bestand verbracht werden;
- § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der
Größe
eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung
Anwendung;
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands
dürfen nicht frei gelassen werden;
- die Durchführung von Geflügelausstellungen,
Geflügelmärkten
oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist
verboten;
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene
Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder
sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen
aviären Influenzavirus sein können,
befördert
worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand
mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist,
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen
und zu desinfizieren.
§ 28
Ausnahmen
von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets
unmittelbar
zur Schlachtung in eine von der zuständigen
Behörde bezeichnete Schlachtstätte im
Beobachtungsgebiet,
soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet
verbleibt oder unverzüglich aus
dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen
von - Geflügel, soweit
a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem
Versand zur Schlachtung von der zuständigen
Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf
Geflügelpest
untersucht worden ist,
b) sichergestellt ist, dass
aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem
Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen
Behörde bezeichnete Schlachtstätte
außerhalb des Beobachtungsgebiets
verbracht wird und
bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet
wird und die für die bezeichnete
Schlachtstätte zuständige Behörde die
für
die Geflügelhaltung zuständige Behörde
unverzüglich
über die durchgeführte Schlachtung
unterrichtet. - Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen
in einen Bestand im Inland verbracht werden,
in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird
und
b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestimmungsbestand
außerhalb des Sperrbezirks oder
des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens
21 Tage in diesem Bestand verbleiben, - Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die
Eintagsküken
a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen
Bestand im Inland verbracht werden, der Bestimmungsbestand
amtlich überwacht wird und
die Eintagsküken für den Fall, dass der
Bestimmungsbestand
außerhalb des Sperrbezirks oder
des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens
21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder
b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb
des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets
stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier
nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem
Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung
gekommen sind, - in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten,
soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit
im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen
sind.
§ 29
Weitere Ausnahmen
von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von - Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtlicher Überwachung und in eine von der zuständigen
Behörde bezeichnete Brüterei im Inland verbracht
werden,
b) vor dem Verbringen desinfiziert werden und
c) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet
ist, - Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die
Konsumeier
a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen
verpackt werden,
b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort
nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden
oder
c) unschädlich beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 27 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von
Bruteiern
in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung
genehmigen.
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von
Geflügel
und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für
das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25
entsprechend.
§ 30
Schutzmaßregeln
in Bezug auf die Kontrollzone
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich
festgestellt, kann die zuständige Behörde
zusätzlich
zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet
eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem
Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen,
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich
ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend
von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter
Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf
bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern
ausdehnen, soweit dies - aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
- zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone - bringt die zuständige Behörde an den
Hauptzufahrtswegen
zu der Kontrollzone Schilder mit der
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest
–
Kontrollzone“ gut sichtbar an,
- kann die zuständige Behörde für die in
der Kontrollzone
gehaltenen Vögel
a) serologische oder virologische Untersuchungen
oder
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
Richtlinie 2005/94/EG die Tötung
anordnen, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung,
insbesondere zur unverzüglichen
Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen
für die Dauer von
- 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen
Eintagsküken,
- 30 Tagen nach der Festlegung
a) Eintagsküken und Bruteier,
b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten
und
c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie
tierische Nebenprodukte von Geflügel
aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone
dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach
deren Festlegung
- gehaltene Vögel und Bruteier und
- frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie
tierische Nebenprodukte
in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung
nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für
Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild
oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines
Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets
nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach
Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder
sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete
befunden hat oder haben.
(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung
sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in
einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in
einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem
Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach
§ 55 Abs. 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln
anzuwenden.
§ 31
Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen
für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen
Eintagsküken, - aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete Schlachtstätte,
- aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand
im Inland, der amtlich überwacht wird, und
soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel
mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
- von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur
Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete Schlachtstätte,
- von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung
in einen Geflügelbestand.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2
Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken
aus einer Brüterei
- in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten
Bestand im Inland,
- in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass
die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die
in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische
Stichprobenuntersuchungen des Geflügels
durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit
von 95 vom Hundert und einer angenommenen
Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene
Tiere zu erkennen,
- in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass
die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des
Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen
und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen
befördert worden sind,
- von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung
in einen Geflügelbestand.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss
die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des
Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom
15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus
Drittländern
(ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden
Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen
in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden
Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die
Hygienebestimmungen
der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.“
§ 32
Weitere Ausnahmen
von der Kontrollzonenregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für
das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der
Kontrollzone in eine Brüterei - im Inland oder
- in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit
a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder
des Drittlandes zugestimmt hat, oder
b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden
sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen
des Geflügels durchgeführt worden
sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von
95 vom Hundert und einer angenommenen Rate
von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene
Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit
der Bruteier sichergestellt ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss die
Gesundheitsbescheinigung
nach dem Muster 1 des Anhangs
IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen
von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten
begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung
erfüllt die Hygienebestimmungen der Entscheidung
2006/415/EG der Kommission.“
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von
Geflügel
und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von
tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
§ 32a
Schutzmaßregeln für
Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich
festgestellt, kann die zuständige Behörde nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände
oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb
eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet
oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden
Gebietes mit einem Radius von insgesamt
höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels
aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen
Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die
Anordnung darf nur ergehen,
- für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel
pro Quadratkilometer gehalten werden, und
- soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte
Risikobewertung ergeben hat, dass die
Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten
zu beschränken.
§ 33
Risikobewertung
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28,
§ 29,
§ 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit
sichergestellt
ist, dass
- die Gesundheit von Vögeln und
- die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die
von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen,
beim innergemeinschaftlichen Verbringen
und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
nicht beeinträchtigt werden.
§ 34
Seuchenausbruch
in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates
oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest
oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von
weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze
amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet
im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27
einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.
Ferner kann sie nach Maßgabe
- des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
- des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.
§ 35
Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu demErgebnis, dass die
Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder
einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits
in andere Geflügelbestände oder sonstige
Vogelhaltungen
weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet
die zuständige Behörde für diese
Bestände oder
sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die
behördliche
Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung
unterstellten
Kontaktbestände
- ordnet die zuständige Behörde eine klinische
Untersuchung
an,
- kann die zuständige Behörde, soweit dies aus
Gründen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
a) eine virologische und serologische Untersuchung,
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands
anordnen,
- gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4
entsprechend.
§ 36
Notimpfungen
nach Entscheidung der Kommission
(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung
einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts
für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die
Durchführung
einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen,
soweit - eine zustimmende Entscheidung der Kommission
zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
- bei gehaltenen Vögeln
a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und
die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
b) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat
oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest
in das Inland befürchten lässt.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor
der Genehmigung
der Notimpfung dem Bundesministerium
zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen
Impfplan, der die Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2
enthält.
(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in
der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung
der Untersuchungen nach § 40 Satz 1 - geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln
nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
- Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten
worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
- gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet
gelegenen Bestand
verbracht werden.
(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9
entsprechend.
§ 37
Ausnahmen für
das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von §
36
Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb
des Impfgebiets von - gehaltenen Vögeln, soweit
a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden
sind,
b) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24
Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG untersucht worden sind und
c) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall
oder sonstigen Standort verbracht werden, in
dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest
geimpftes Geflügel gehalten wird, - Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete
Schlachtstätte,
soweit sichergestellt ist, dass
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die
Geflügelhaltung zuständige
Behörde unverzüglich über die
durchgeführte
Schlachtung unterrichtet und
b) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1
Buchstabe a untersucht worden ist, - Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft
sind,
a) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist,
b) die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene
Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG untersucht worden sind, und
c) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von
der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei
befördert worden sind, - Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen,
- Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen,
dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG untersucht worden sind und die
unmittelbar
a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
Packstelle verbracht und dort in Einwegpackungen
verpackt werden oder
b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe
des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sichergestellt
sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder
sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Geflügel
oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel
gehalten wird.
§ 38
Ausnahmen
für das Verbringen aus dem Impfgebiet
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen
gehaltener
Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand - in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit
die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest
geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht
werden, in dem kein Geflügel gehalten
wird und
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt worden sind, - in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets,
soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine
von der zuständigen Behörde bezeichnete
Schlachtstätte
verbracht wird und sichergestellt ist, dass
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
und die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde die für die Geflügelhaltung
zuständige
Behörde unverzüglich über die
durchgeführte
Schlachtung unterrichtet und
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand
in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit
die Eintagsküken
- nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
- aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen
nach § 37 Satz 1 Nr. 3 erfüllen und
- in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden,
in dem kein Geflügel gehalten wird.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in
einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im
Falle von
- Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37
Satz 1 Nr. 3,
- Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1
Nr. 5
erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen
von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel
gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewinnung
von Fleisch von - geimpftem Geflügel
a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden
sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte
Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln
zu unterscheiden,
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt worden sind,
c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbringen
von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem
Ergebnis auf Geflügelpest untersucht
worden sind und
d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der
zuständigen Behörde bezeichnete
Schlachtstätte
verbracht werden, oder - nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach
Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt
worden sind.
§ 39
Ausnahmen
für das Verbringen
von außerhalb des Impfgebiets
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von §
36
Abs. 3 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von - gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets
in
einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen
Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein
Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird
und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen,
gegen Geflügelpest geimpft werden,
- Geflügel von außerhalb des Impfgebiets
unmittelbar
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete, im Impfgebiet gelegene
Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die
für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige Behörde
spätestens 24 Stunden vor dem Versand des
Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die
für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige Behörde
die für die Geflügelhaltung zuständige
Behörde
unverzüglich über die durchgeführte
Schlachtung
unterrichtet,
- Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in
einen
im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen
Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes
Geflügel gehalten wird,
- Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt
worden sind, in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, soweit
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet
ist,
- Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt
worden sind, soweit sichergestellt ist, dass
die Eier
a) in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten,
im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Einwegpackungen
verpackt werden oder
b) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungsbetrieb
für Eiprodukte, der die Anforderungen des
Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des Anhangs
II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 behandelt werden.
§ 40
Untersuchungen
im Falle der Notimpfung
Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeordnet
worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen
Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2
untersuchen
zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den
Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach
Satz 1 öffentlich bekannt.
§ 41
Schutzmaßregeln bei Feststellung
der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden
die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35
Anwendung.
§ 42
Notimpfungen
bei Gefahr im Verzuge
Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zuständige
Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung
anordnen, soweit
- sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung
an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung
unterrichtet hat und
- die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten
werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37
bis 41 entsprechend.
Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
§ 43
Schutzmaßregeln
(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer
Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer
Grenzkontrollstelle
ordnet die zuständige Behörde eine klinische,
virologische und serologische Untersuchung der
seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische
Nachforschungen an. Ferner kann sie
- die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder
der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,
- die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenprodukte
der nach Nummer 1 getöteten Vögel,
- die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels
oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des Anhangs
VI der Richtlinie 2005/94/EG,
- für Bestände, die in der Nähe der
Schlachtstätte
oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung
anordnen.
(2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstätte,
einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle
befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so
ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2
vorgesehenen Maßregeln an.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der
Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung
mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die
Schlachtstätte,
das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht
werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische
Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungsverdächtiger
Vögel unverzüglich unschädlich zu beseitigen
oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit
der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung
entsteht.
(5) Die zuständige Behörde ordnet für die
jeweilige
Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel
in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die
Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln
nach § 15 an.
Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung
§ 44
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete
Schutzmaßregeln auf, soweit - die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen
ist
oder
- sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen
Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als
erloschen, soweit
- die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden
sind,
- in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den
gehaltenen
Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen
jeweils eine virologische Untersuchung an Proben
von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der
zuständigen Behörde bezeichneten
Untersuchungseinrichtung
mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus
durchgeführt worden ist,
- eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands
nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2
Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine
Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe
des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie
2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen
Behörde abgenommen worden sind,
- eine Desinfektion der Gülle, die Träger des
Ansteckungsstoffs
sein kann, nach Maßgabe des Anhangs
VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/
EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen
worden ist,
- eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion
der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im
Seuchenbestand in Berührung gekommen sind,
nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde
durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind
und,
- im Falle der Nummer 1,
a) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme
der Grobreinigung und Vordesinfektion nach
Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des
Kapitels IV Nr. 8.11 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt worden sind,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem
Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
untersucht worden sind.
Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer
oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden
weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen
Vögel zu untersuchen.
(3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des
Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach
§ 27
Abs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der
Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten
auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.
(4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen
Vögeln
gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund
einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden
konnte.
§ 45
Wiederbelegung
(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden
- frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und
- nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.
Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest.
(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach
Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d
des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen
oder durchführen zu lassen.
(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der
Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von
gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1
kann die zuständige Behörde das Verbringen von
gehaltenen
Vögeln genehmigen, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln
bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 46
Schutzmaßregeln für den Bestand
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen
H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem
Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in
Bezug
auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
- die Tötung und unschädliche Beseitigung der
gehaltenen
Vögel,
- die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier
und tierischen Nebenprodukte
an und führt epidemiologische Nachforschungen nach
§ 15 Abs. 1 Satz 3 durch.
(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage
einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs
V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel
anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1
das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung
in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen,
soweit sichergestellt ist, dass - die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/
EG durchgeführt worden sind,
- die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
und die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde die für die Geflügelhaltung
zuständige Behörde unverzüglich über die
durchgeführte
Schlachtung unterrichtet,
- das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug
befördert wird,
- das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet
wird und die zur Schlachtung benutzten
Gegenstände anschließend unverzüglich
gereinigt
und desinfiziert werden,
- die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4
geschlachteten Geflügels unverzüglich
unschädlich
beseitigt werden,
- die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften
sowie
die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transportiert
worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der
Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz
1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde - führt Untersuchungen durch über den Verbleib von
a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen
Einschleppung der Seuche in den Bestand oder
die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen
Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen
Vogelhaltung verbracht worden sind,
b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der
mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den
Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu
ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft
und aus dem Bestand oder der sonstigen
Vogelhaltung verbracht worden ist, - ordnet an, dass
a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen
Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Bestand
oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht
werden,
b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Einschleppung
der Seuche in den Bestand oder die
sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung
im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung
erzeugt worden sind,
aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichneten
Packstelle befördert und dort in Einwegpackungen
verpackt werden oder
bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort
nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
c) eine Reinigung und Desinfektion
aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen
Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren
Umgebung,
bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
die mit gehaltenen Vögeln in Berührung
gekommen sein können,
cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete
Vögel transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
2005/94/EG durchgeführt werden,
d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte,
in denen Vögel gehalten werden, und ihrer
unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und
e) eine Desinfektion der Gülle, die Träger des
Ansteckungsstoffs
sein kann, nach Maßgabe des Anhangs
VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/
94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde durchgeführt wird.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt
ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in
der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt
gekommen sind.
§ 47
Schutzmaßregeln
in besonderen Einrichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des
Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen
aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in
einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung,
einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer
Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer
Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen
als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer
wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46
Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1
Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer
Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
auf die Haltung einschließlich der Betreuung,
Fütterung
und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen
gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des
niedrigpathogenen
aviären Influenazavirus ausgeschlossen
werden kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt
werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen
Vögel - in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung
gehalten und die Maßnahmen nach Maßgabe
des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt werden oder
- in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte
a) im Inland verbracht werden und
aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle einer
Schlachtung, die für die Schlachtstätte
zuständige Behörde spätestens 24 Stunden
vor dem Versand der gehaltenen Vögel über
den Versand unterrichtet wird und, im Falle
einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte
zuständige Behörde die für die
Geflügelhaltung
zuständige Behörde unverzüglich
über
die durchgeführte Schlachtung unterrichtet
und
bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels
IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG durchgeführt werden oder
b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
und die für den Bestimmungsort zuständige
Behörde
dem Verbringen zugestimmt hat.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug
auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs
V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 48
Schutzmaßregeln
in Bezug auf das Sperrgebiet
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen
H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich
festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein
Gebiet
um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem
Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet
fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde auf der Grundlage einer von ihr
durchgeführten
Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets
absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza
der Subtypen H5 oder H7 - bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen
Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,
einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in
Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur
Arterhaltung
oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage
1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken
gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen
Einrichtung oder
- in einer Brüterei
amtlich festgestellt worden ist und Belange der
Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. Für die Risikobewertung
gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige
Behörde in
Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die
Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19
des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.
(4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49,
Folgendes: - gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier,
Säugetiere
sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen
aus
einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung
nicht verbracht werden;
- tierische Nebenprodukte von Geflügel sind
unschädlich
zu beseitigen;
- der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur
von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung
und Beaufsichtigung betrauten Personen,
Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und
nur mit Schutzkleidung betreten werden;
- Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des
Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen
und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung,
unverzüglich nach Gebrauch unschädlich
zu beseitigen;
- Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen
des Bestands sowie nach Verlassen eines
Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu
desinfizieren;
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands
dürfen nicht frei gelassen werden;
- die Durchführung von Geflügelausstellungen,
Geflügelmärkten
oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit
gehaltenen Vögeln ist verboten;
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene
Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder
sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen
aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge,
mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln
befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder
Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) § 32a gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet
gelegene Bestände serologische und virologische
Untersuchungen anordnen.
§ 49
Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von - Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen
Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen
sind,
- Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt
ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor
dem
Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet
wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte
zuständige
Behörde die für die Geflügelhaltung
zuständige
Behörde unverzüglich über die
durchgeführte
Schlachtung unterrichtet,
- Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt
ist, dass
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht
wird,
b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand
verbleibt und
c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten
wird, - Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit
sichergestellt
ist, dass
a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden
oder
b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind,
die aus Geflügelbeständen von außerhalb des
Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in
der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken
aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen
sind, - Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde
bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden,
soweit
sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen
desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit
der Bruteier gewährleistet ist,
- Konsumeiern, die in eine von der zuständigen
Behörde
bezeichnete Packstelle befördert und dort in
Einwegverpackungen verpackt werden,
- Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde
bezeichneten
Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des
Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 behandelt werden,
- Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer
Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel
15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige
Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier
anordnen. (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung
- frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und
- nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1
mit Vögeln wiederbelegt werden darf.
(2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die
zuständige
Behörde die Durchführung von
Geflügelausstellungen,
Geflügelmärkten oder Veranstaltungen
ähnlicher
Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den
Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.
§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände
Führen die epidemiologischen Nachforschungen
nach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene
aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus
einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen
Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere
Geflügelbestände
oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt
worden sein kann, so ordnet die zuständige
Behörde für diese Geflügelbestände
oder sonstigen
Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an.
Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Abs. 2
anordnen, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung
erforderlich ist.
§ 51
Notimpfung
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer
Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die
Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die
§§ 36
bis 42 gelten entsprechend.
§ 52
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete
Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre
Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln
erloschen ist.
(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen
H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen,
soweit - die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder
der betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind
oder,
- in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen
Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils
eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils
60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen
Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung
mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes
aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
durchgeführt worden ist,
- eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen
Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung
nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2
Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine
Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe
des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie
2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen
Behörde abgenommen worden sind,
- eine Desinfektion der Gülle, die Träger des
Ansteckungsstoffs
sein kann, nach Maßgabe des Anhangs
VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/
EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen
worden ist,
- eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion
von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des
betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen
Vogelhaltung in Berührung gekommen sind,
nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde
durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind
und,
- im Falle der Nummer 1,
a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Abnahme
der Grobreinigung und Vordesinfektion
nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe
des Kapitels IV Nr. 8.20 Buchstabe a und b des
Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt
worden sind und
b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer
von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem
Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des
niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der
Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.
Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer
oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als
60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel
zu untersuchen.
§ 53
Wiederbelegung
§ 45 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat
der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen
nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe
a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/
437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 53a
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
- eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,
- eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und 3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3
durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 54
Früherkennung
(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln
haben Jagdausübungsberechtigte - nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde
Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen
Untersuchung auf hochpathogenes aviäres
Influenzavirus zu entnehmen und der von der zuständigen
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
zuzuleiten und
- der zuständigen Behörde das gehäufte
Auftreten
kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe
des Fundorts unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer
Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und
Regenpfeiferartige
dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel
nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten
Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel - zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
- zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung
2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober
2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung
von Erhebungen der Mitgliedstaaten über
Geflügelpestvorkommen in Haus- und
Wildgeflügelbeständen
im Jahr 2005 und zur Festlegung von
Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse
und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen
Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der
Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274
S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten
Wildvogelmonitorings in der jeweils geltenden
Fassung
anzulocken.
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung
§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder
Geflügelpest
bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt
die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3,
das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen
Wildvogels mit einem Radius von mindestens - drei Kilometern als Sperrbezirk und
- zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt
sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach
§ 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27
Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die
Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten,
natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse,
ökologische Gegebenheiten,
Überwachungsmöglichkeiten
sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten
und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie
1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002.
(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder
Geflügelpest
bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Abs. 1
festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1
festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt
worden, kann die zuständige Behörde
zusätzliche Maßnahmen
nach - § 56 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach
§ 21
Abs. 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder
- § 56 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets
nach § 27 Abs. 1, der nicht von dem Beobachtungsgebiet
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,
anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten
entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage
einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das
Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene
Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten
berücksichtigt, - a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Beobachtungsgebiets
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder
b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet
um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen
Wildvogels
aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilometer
oder
bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer
und einer Länge von mindestens drei Kilometern
entlang einer Küste oder eines Ufers
als Sperrbezirk festlegen,
soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch
Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt
worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des
hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht, - ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als
Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit
a) die zuständige Behörde sämtliches zu
Erwerbszwecken
gehaltene Geflügel in diesem Gebiet
aa) klinisch und,
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
dies erfordern, virologisch mit negativem Ergebnis
auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus
untersucht hat,
b) ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein
Beobachtungsgebiet
nach § 27 Abs. 1 aufgehoben
wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet
mit dem Gebiet oder einem Teil
eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 zusammenfällt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht
die zuständige Behörde die mögliche
Einschleppung
oder Verschleppung des hochpathogenen aviären
Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder andere
Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel
zugehört.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b
legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort
des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels
- im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius
von mindestens drei Kilometern,
- im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe
von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste
oder eines Ufers
als Beobachtungsgebiet fest.
(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln
nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7
anzuwenden.
Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§ 56
Schutzmaßregeln
in Bezug auf den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet
(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des
Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b
- hat die zuständige Behörde
a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene
Geflügel
aa) regelmäßig klinisch und,
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
dies erfordern, virologisch
zu untersuchen,
b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere
von Wasservögeln und von kranken oder verendet
aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene
aviäre Influenzavirus durchzuführen, - dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem
Bestand
nicht verbracht werden,
- dürfen
a) frisches Fleisch,
b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
c) Fleischerzeugnisse,
d) Fleischzubereitungen,
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild
aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder
sind, nicht verbracht werden, - dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen
Vögeln
aus einem Bestand nicht verbracht werden,
- hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Einund
Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte,
in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige
saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden
und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
- dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des
Wildvogelbestands freigelassen werden,
- darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung
der zuständigen Behörde gejagt werden,
- darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen,
anderen Straßen des Fernverkehrs oder
Schienenverbindungen befördert werden und nur,
soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht
entladen wird.
Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die
Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz
2 Nr. 2 entsprechend.
(2) Für die Dauer von - 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet
nicht verbracht werden,
- 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des
Wildvogelbestands freigelassen werden,
b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung
der zuständigen Behörde gejagt werden.
Die zuständige Behörde kann die Maßregeln
nach
Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des
Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den
Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich
die
Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des
Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen,
dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet
nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde
kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen
genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall
oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden,
darf von betriebsfremden Personen nicht betreten
werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen
Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige
Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung
beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die zuständige Behörde bringt an den
Hauptzufahrtswegen - zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und
haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ und
- zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-
Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar an.
§ 57
Ausnahmen
von der Sperrbezirksregelung
für gehaltene Vögel und Bruteier
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das
Verbringen
von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in
einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im
sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens
von Junghennen oder Truthühnern in einen im
sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung
nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
die Junghennen oder Truthühner für mindestens
21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das
Verbringen
von - Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine
Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet
oder, soweit sich im Sperrbezirk oder
im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet,
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
Schlachtstätte,
- Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher
Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich
überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass
die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem
Bestand verbleiben.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von
Bruteiern genehmigen
- in eine
a) von ihr bestimmte Brüterei oder
b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,
- in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit
a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei
dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und
in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt
worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von
95 vom Hundert und einer angenommenen Rate
von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen
und
b) sichergestellt ist, dass
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der
Beförderung desinfiziert werden,
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet
ist,
cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde
verplombten Transportfahrzeug befördert
werden und
dd) die Brüterei amtlich überwacht wird, - in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach
Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
- in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie
1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2
muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster
1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die
Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere
Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:
„Diese Sendung erfüllt die
Tiergesundheitsbedingungen
der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“
§ 58
Ausnahmen von
der Sperrbezirksregelung für Fleisch
Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder
dürfen verbracht werden - frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das
nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II
und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen
und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des Anhangs
I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist,
- Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse
und Fleischzubereitungen, das oder die frisches
Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und
das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt
V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
erzeugt worden ist oder sind,
- frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie
Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse
und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches
Fleisch enthält oder enthalten, soweit
a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
nach Anhang II der Richtlinie
2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4
der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen ist
und
b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet,
gelagert und transportiert wird, das
für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland
bestimmt ist, und
bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen
verwendet wird, die für einen
anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt
sind, es sei denn, das frische Fleisch
ist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1
Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/
EG behandelt worden, - frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch,
das von außerhalb des Sperrbezirks stammt
und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird,
sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
die solches Fleisch enthalten,
- frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das
oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
abgegeben wird oder werden.
§ 59
Ausnahmen von
der Sperrbezirksregelung
für tierische Nebenprodukte
(1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen
verbracht werden - behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die
einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem
anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären
Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt
worden sind,
- unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel,
die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII
Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und
von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks
gehalten worden ist,
- tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des
Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A,
Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel
VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel
X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II
Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung
(EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
- tierische Nebenprodukte
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für
Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen
Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder
Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der
Behandlung nach Nummer 3,
- tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung
nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
- Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem
Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen
Anforderungen unterliegen und
die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen
Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig
beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse
im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt
A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002.
(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen
beim Verbringen von einem Handelspapier nach
Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht,
dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung
ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren
behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen
aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1
gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn,
die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen
Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte
Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen
Zwecken zugesandt werden.
§ 60
Ausnahmen von
der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
gehaltenen
Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im
Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. § 57 Abs. 2 Nr. 1
gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von
Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft
sind, die von außerhalb des Beobachtungsgebiets
stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt
ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken
von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der
Brüterei
nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem
Beobachtungsgebiet
in Kontakt gekommen sind.
§ 61
Risikobewertung
Für die Erteilung einer Genehmigung nach den
§§ 57
bis 60 gilt § 33 entsprechend.
§ 62
Seuchenausbruch
in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates
oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest
oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer
Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen
Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende
Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich
zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend
§ 55 Abs. 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet
fest.
§ 63
Aufhebung der Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach
§ 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn
hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen
worden ist.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 64
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig - einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,
§ 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder
Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1
Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5,
§ 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2,
§ 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32
Abs. 1,
§ 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39
Nr. 1, 2, 3,
4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 1a, oder Abs.
2,
§ 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1,
oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen
vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8
Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14
Abs. 1
Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder
Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2,
§ 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4,
§ 22 Abs. 1 Satz 2, „§ 32a Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2
oder § 48 Absatz 5, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36
Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51
Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1
Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 62,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig - entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1
Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13
Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
- entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2,
auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4
Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch
in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in
Verbindung
mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder
§ 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung
oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht
vollständig oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt,
- entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle
gefüttert wird,
- entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort
genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser
getränkt wird,
- entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes
Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand
für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,
- entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion
nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,
- entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung
anlegt oder trägt,
- entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4
Schutzkleidung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert
oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13
Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2,
nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder
sonstige Standorte gesichert sind,
- entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht
sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur
mit der dort genannten Kleidung betreten werden
oder dass dort genannte Personen diese Kleidung
nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts
ablegen,
- entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht
sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert
oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Verbindung
mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung
oder Desinfektion zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte
Veranstaltung
durchführt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz
5
Nr. 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch
in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 54 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch
vornimmt,
- entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem
geschlossenen
Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung
hält,
- entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine
Gans hält,
- entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten
Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter
einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung
mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder
getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise
aufbewahrt,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung
mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Bodenauflage
nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten
Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a,
auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt,
dass
a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den
dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung
betreten wird oder
b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder
Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt
wird,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt,
dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert
wird,
- entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder
Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht
sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort
genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis
oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht
wird,
- entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
- entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis
nicht reinigt oder nicht desinfiziert,
- entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs.
6
Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1
oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt
verbringt,
- entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,
- entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz
1
nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze
nicht frei umherläuft,
- entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein
Ei oder einen Tierkörper befördert,
- entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen
lässt,
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53
Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,
- entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz
1
einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
- entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten
Vogel benutzt,
- entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt,
dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit
einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt
oder in der dort genannten Weise feucht gehalten
wird.
§ 65
Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei
Feststellung
der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären
Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem
Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4
in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den
§§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen,
soweit
diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich
sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen
Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
§ 66
Übergangsvorschriften
(1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der
zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs.
1 die
Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.
(2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat
abweichend
von § 6 Nr. 9 eine Einrichtung zur Desinfektion
der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhalten.
§ 67
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
(1) Es werden aufgehoben:
- die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3538),
- die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September
2005 (BAnz. S. 13 345), zuletzt geändert durch
Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407),
- die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai
2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz.
S. 2063),
- die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom
10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November
2006 (BGBl. I S. 2663),
- die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom
8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1), geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November
2006 (BGBl. I S. 2663).
(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen
Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der
Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
§ 68
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 2007
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1,
§ 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, §
21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2)
Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
1. Große Hühner
| Altenglische Kämpfer | Dorking | Plymouth Rocks | | Andalusier | Empordanesa | Prat | | Annaberger Haubenstrupphühner | Eulenbarthühner | Ramelsloher | | Appenzeller Barthühner
| Hamburger | Redcaps | | Augsburger Holländer | Haubenhühner | Rheinländer | | Bergische Kräher
| Houdan | Sachsenhühner | | Bergische Schlotterkämme
| Kaulhühner | Satsumadori | | Brabanter Bauernhühner
| Koeyoshi | Spanier | | Brakel
| Krüper | Sudanesische Kämpfer | | Breda
| La Fleche | Sultanhühner | | Brügger Kämpfer
| Lakenfelder | Sumatra | | Cemani
| Lütticher Kämpfer | Sundheimer | | Creve Coeur | Mechelner | Thüringer Barthühner | | Croad Langschan
| Minorka | Tomaru | | Cubalaya
| Norwegische Jaerhühner | Totenko | | Denizli-Kräher
| Onagadori | Tuzo | | Deutsche Lachshühner
| Orloff | Vogtländer | | Deutsche Langschan
| Ostfriesische Möwen | Vorwerkhühner | | Deutsche Reichshühner | Paduaner | Westfälische Totleger | | Deutsche Sperber
| Penedesenca | | | Dominikaner
| Pfälzer Kampfhühner | |
2. Puten
| Cröllwitzer Puten | Puten, gelb | Puten, schwarz | | Puten, blau | Puten, kupfer | Puten, Schwarzflügel | | Puten, Bourbon | Puten, rot | Puten, weiß | | Puten, bronze | Puten, Rotflügel | |
3. Gänse
| Afrikanische Höckergänse | Emporda Gänse | Pilgrim Gänse | | Celler Gänse | Fränkische Landgänse | Pommerngänse | | Deutsche Legegänse | Leine Gänse | Russische
Gänse | | Diepholzer Gänse | Lippegänse | Toulouser Gänse | | Emdener Gänse
| Lockengänse | |
4. Enten
| Altrheiner Elsterenten
| Gimbsheimer Enten | Pommernenten | | Amerikanische Pekingenten | Krummschnabelenten | Rouen Clair-Enten | | Aylesburyenten
| Landenten | Rouenenten | | Campbellenten, weiß
| Orpingtonenten | Smaragdenten | | Deutsche Pekingenten
| Overberger Enten | |
5. Zwerghühner
| Bergische Zwerg-Kräher | Zwerg-Brakel | Zwerg-Nackthalshühner | | Ruhlaer Zwerg Kaulhühner | Zwerg-Holländer
Haubenhühner | Zwerg-Orloff | | Thüringer Zwerg-Barthühner | Zwerg-Kaulhühner | Zwerg-Paduaner
| | Zwerg-Andalusier | Zwerg-Minorka | Zwerg-Yokohama
|
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)
| Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten | | 1 | 2 | | weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse | | 11 – 100 | 10 – 50 | | 101 – 1 000 | 20 – 60 | | mehr als 1 000 | 30 – 70 |
|