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Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren (998/2003/EG)

Verordnung (EU) Nr. 438/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Verordnung (EU) Nr. 388/2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können

Entscheidung (2005/91/EG) der Kommission zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird

Änderung hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (592/2004/EG)

Übergangsmaßnahmen (2004/539/EG)

Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft (2004/839/EG)

Abweichung von der Übergangsregelung für die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiet - 2004/557/EG
(Link zum Amtsblatt der Europäischen Union)

Richtlinie 92/65/EWG
Konsolidierte Fassung - Stand: 01.09.2010
(Link zum Amtsblatt der Europäischen Union)


Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Vom 26. Mai 2003 Amtsblatt der Europäischen Union L 146/1 vom 13.6.2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 592/2004 vom 30. März 2004 Amtsblatt Nr. L 094 vom 31.03.2004, durch Verordnung (EG) Nr. 650/2004 vom 13. September 2004 Amtsblatt Nr. L 298 vom 23.09.2004, durch Verordnung (EG) Nr. 1994/2004 vom 19. November 2004 Amtsblatt Nr. L 344 vom 20.11.2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 vom 29. November 2004 Amtsblatt Nr. L 355 vom 01.12.2004, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 425/2005 vom 15. März 2005 Amtsblatt Nr. L 69 vom 16.03.2005, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 vom 25. Juli 2005 Amtsblatt Nr. L 194 vom 26.07.2005, durch Verordnung (EG) Nr. 18/2006 vom 06. Januar 2006 Amtsblatt Nr. L 004 vom 07.01.2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 590/2006 vom 12. April 2006 Amtsblatt Nr. L 104 vom 13.04.2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 vom 04. Oktober 2006 Amtsblatt Nr. L 274 vom 05.10.2006, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 245/2007 vom 08. März 2007 Amtsblatt Nr. L 73 vom 13.03.2007, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 454/2008 vom 21. Mai 2008 Amtsblatt Nr. L 238 vom 04.06.2008, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1144/2008 vom 18. November 2008 Amtsblatt Nr. L 308 vom 19.11.2008, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 898/2009 vom 25. September 2009, Amtsblatt Nr. L 256 vom 29.09.2009 und zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 438/2010 vom 19. Mai 2010, Amtsblatt Nr. L 132, S.3 vom 29.05.2010

Die rot markierten Textabschnitte treten am 18. Juni 2010 in Kraft, die blau markierten Textabschnitte werden dann gestrichen.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission (¹),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (²),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (³) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(¹) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 239, und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 109.
(²) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 54.
(³) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 (ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 42) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 und Beschluss des Rates vom 25. April 2003.

(1) Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

(2) Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von lebenden Tieren, die unter Anhang I des Vertrags fallen. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

(3) In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit entscheidend gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut betroffen waren.

(4) Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene die Anwendung einer besonderen Regelung für die Verbringung von Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die Kommission im Licht der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu gegebener Zeit einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt. Ferner sollte ein Schnellverfahren zur befristeten Verlängerung der genannten Übergangsregelung insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden Fristen erforderlich machen sollte.

(5) Die beobachteten Tollwutfälle bei Fleisch fressenden Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere aus Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft werden.

(6) Bei Verbringungen aus Drittländern, die aus tiergesundheitlicher Sicht zu demselben geografischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, sollte jedoch eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden.

(7) Gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (4) gilt die gemeinschaftliche Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man, die daher für die Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen sind.

(4) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1).

(8) Ferner ist ein rechtlicher Rahmen für die tiergesundheitlichen Anforderungen an Verbringungen — zu anderen als Handelszwecken — von Tieren von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich anderer Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich sind, epidemiologisch unbedeutend sind.

(9) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1) gelten.

(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3).

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie 92/ 65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile A und B fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser Verordnung sein können; wird diese Zahl überschritten, sollten die Vorschriften über den Handel Anwendung finden.

(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3).

(12) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen keine ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, da sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.
Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Von der vorliegenden Verordnung werden die aus anderen als tierseuchenrechtlichen Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung von Heimtieren bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Heimtiere“ Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
b) „Ausweis“ ein Dokument, das eine eindeutige Kennzeichnung des Heimtiers erlaubt, in dem die Angaben enthalten sind, anhand deren sich sein Status im Hinblick auf die vorliegende Verordnung nachprüfen lässt, und das gemäß Artikel 17 Absatz 2 erstellt wird;
c) „Verbringung“ die Beförderung eines Heimtiers zwischen Mitgliedstaaten, seine Einführung oder seine Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland.

Artikel 4

(1) Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten als gekennzeichnet, wenn sie Folgendes tragen:

a) eine deutlich erkennbare Tätowierung oder

b) ein elektronisches Kennzeichen (Transponder).

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der weder der ISONorm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

(2) Das System zur Kennzeichnung der Tiere umfasst unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung die Angabe der Daten, die die Feststellung des Namens und der Adresse des Eigentümers des Tieres gestatten.

(3) Die Mitgliedstaaten, die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung eine Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) vorschreiben, können dies während der Übergangszeit weiterhin tun.

(4) Nach der Übergangszeit ist ausschließlich die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Methode zur Kennzeichnung eines Tieres zulässig.

KAPITEL II
Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 5

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungen
a) gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und
b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres — gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut — mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHONorm) vorgenommen wurde.

b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass
i) eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde,
ii) erforderlichenfalls präventive Gesundheitsmaßnahmen für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden.

Um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung von Heimtieren verbreiten könnten, sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen die präventiven Gesundheitsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.

Artikel 6

1. Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

- Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt - bis zum Ende des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen achtjährigen Übergangszeitraums - auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu, und

(1) Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

— Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) zu, und

— es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und — außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) — bescheinigt, dass innerhalb der Fristen, die in den zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt geltenden einzelstaatlichen Regelungen festgelegt worden sind, in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde.

Diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach dieser Titrierung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen nach dem vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Verbringungen von Heimtieren zwischen diesen vier Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Regelungen, die zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten, von den Vorschriften über die Impfung und die Titrierung von Antikörpern gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen.

(2) Weniger als drei Monate alte Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nicht verbracht werden, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und — sofern dies in den Bestimmungen vorgesehen ist — einem Test zur Bestimmung des Antikörpertiters unterzogen worden sind, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt zur Berücksichtigung besonderer Fälle eine Ausnahmeregelung.

(3) Der in Absatz 1 genannte Übergangszeitraum kann gemäß dem Vertrag vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission verlängert werden.

Artikel 7

Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Bei Bedarf können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere — und ein Muster der mitzuführenden Bescheinigung festgelegt werden.

KAPITEL III
Bedingungen für Verbringungen aus Drittländern
Artikel 8

(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen bei ihrer Verbringung,

a) wenn sie aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Drittland stammen und
i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 genügen,
ii) in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,

ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,

b) wenn sie aus einem anderen Drittland stammen und
i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden,

— mit dem in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein und

— Folgendem unterzogen worden sein:

— einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und

— einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.

Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.

Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

ii) in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.
ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

(2) Für die Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt wird.

(3) Abweichend von diesen Bestimmungen

a) unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebieten, bei denen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgestellt worden ist, dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Bestimmungen des Kapitels II;
b) kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San Marino, dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt werden, die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten;
c) kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Einführung von weniger als drei Monate alten nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten aus in Anhang II Teile B und C genannten Drittländern zugelassen werden, wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist. (siehe: Entscheidung 2004/839/EG)

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Muster der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 9

Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern sowie das Muster der mitzuführenden Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 10

Vor dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Zeitpunkt wird nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittländer erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus vorzulegen und nachzuweisen, dass

a) die Meldung des Tollwutverdachts an die Behörden obligatorisch ist,
b) seit mindestens zwei Jahren ein wirksames Überwachungssystem besteht,
c) seine Veterinärdienste aufgrund ihrer Struktur und Organisation in der Lage sind, die Gültigkeit der Bescheinigungen zu garantieren,
d) sämtliche amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr, erlassen worden sind,
e) eine Regelung für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft ist.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit verständliche und leicht zugängliche Informationen über die tiergesundheitlichen Anforderungen, die für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Gebiet der Gemeinschaft gelten, sowie über die Bedingungen ihrer Einführung oder Wiedereinführung in das genannte Gebiet zur Verfügung. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass das Personal an den Grenzübergangsstellen umfassend mit dieser Regelung vertraut und in der Lage ist, sie anzuwenden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden,

a) von der zuständigen Behörde der Grenzübergangsstelle für Personen, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle und einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl der Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,
b) den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/ EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen zuständige Behörde und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in Artikel 12 genannten Grenzübergangsstellen und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Artikel 14

Bei jeder Verbringung muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/ der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.

Im Besonderen muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person, wenn es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder handelt, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt,

a) entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden
b) oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren
c) oder als äußerstes Mittel — sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist — das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle untergebracht werden.

KAPITEL IV
Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 15

Sehen die Bedingungen für eine Verbringung bei Tollwut eine Antikörpertitrierung vor, so muss die entsprechende Probe von einem ermächtigten Tierarzt entnommen und der Test von einem gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), zugelassenen Labor durchgeführt werden.

(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

Artikel 16

Bis zum 30. Juni 2010 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission einen Bericht über die Situation hinsichtlich dieser Krankheit in ihrem Gebiet, in dem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantie zur Verhütung des Risikos der Einschleppung dieser Krankheit begründet wird.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 24 genannten Ausschuss über diese zusätzlichen Garantien.

Bis 31. Dezember 2011 dürfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knüpfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Artikel 17

Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt werden.

Die Muster der Ausweise, die für Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten bei einer Verbringung mitzuführen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18

Es gelten die Schutzmaßnahmen nach den Richtlinien 90/425/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(¹) und 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/ EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(²).

(¹) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
(²) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

Insbesondere wenn die Tollwutsituation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 eine Entscheidung dahin gehend erlassen werden, dass aus diesem Gebiet kommende Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen müssen.

Artikel 19

Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 geändert werden, um der Entwicklung der Lage im Gemeinschaftsgebiet oder in Drittländern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden können.

Artikel 19a

(1) Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ia festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung beschließen.

(2) Damit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Tollwutimpfung Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ib festgelegten technischen Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung beschließen.

(3) Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 19b

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 19c.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen.

Artikel 19c

(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 19d

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen technischer Art werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21

Etwaige Übergangsdurchführungsbestimmungen für den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Die Richtlinie 92/65/EWG (Konsolidierte Fassung) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 10
a) Absatz 1 wird das Wort „Frettchen“ gestrichen;

b) erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Für den Handel müssen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (*) genügen.

(*) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können."

c) Absatz 4 werden nach den Worten „Fleisch fressenden Tiere“ folgende Worte eingefügt: „ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten,“;

d) wird Absatz 8 gestrichen.

2. In Artikel 16 werden folgende Absätze hinzugefügt: „Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein. Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.“

Artikel 23

Vor dem 1. Februar 2007 und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 anzuwendenden Regelung.

Artikel 24

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident P. COX

Im Namen des Rates
Der Präsident G. DRYS

ANHANG I
TIERARTEN
TEIL A

Hunde
Katzen

TEIL B

Frettchen

TEIL C

Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien.
Vögel: alle Arten (ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG(¹) und der Richtlinie 92/65/EWG).
Säugetiere: Nager und Hauskaninchen.

(¹) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/867/EG der Kommission (ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29).

ANHANG Ia
Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip (‚Transponder‘), der

  1. der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
  2. mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann.

ANHANG Ib
Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Der Tollwutimpfstoff muss
    a) ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:
    i) inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO- Norm) oder
    ii) rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;
    b) bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit
    i) der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (*) oder
    (*) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
    ii) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (**);
    (**) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
    c) bei Verabreichung in einem Drittland zumindest die Anforderungen gemäß Kapitel 2.1.13 Teil C der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals), Ausgabe 2008, der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllen.
  2. Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    a) Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der
    i) in Abschnitt IV des Ausweises oder
    ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;
    b) der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegen, der
    i) in Abschnitt III Nummer 2 des Ausweises oder
    ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben ist;
    c) seit Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein, im Einklang mit den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Nummer 1 Buchstabe b vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird;
    d) die Gültigkeitsdauer der Impfung gemäß den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, muss von dem dazu ermächtigten Tierarzt
    i) in Abschnitt IV des Ausweises oder
    ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung vermerkt worden sein;
    e) eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe d einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.
ANHANG II
LISTEN VON STAATEN UND GEBIETEN
TEIL A

IE - Irland
MT - Malta
SE - Schweden
UK - Vereinigtes Königreich

TEIL B
Abschnitt 1

a) DK - Dänemark, einschließlich GL - Grönland und FO - Färöer-Inseln;
b) ES - Spanien, einschließlich des Festlands, der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
c) FR - Frankreich, einschließlich GF - Französisch-Guayana, GP - Guadeloupe, MQ - Martinique und RE - Reunion;
d) GI - Gibraltar;
e) PT - Portugal, einschließlich des Festlands, der Azoren und Madeiras;
f) die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a), b), c) und e) aufgeführten Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

AD - Andorra
CH - Schweiz
HR - Kroatien
IS - Island
LI - Liechtenstein
MC - Monaco
NO - Norwegen
SM - San Marino
VA - Vatikanstadt

TEIL C

AC - Ascension
AE - Vereinigte Arabische Emirate
AG - Antigua und Barbuda
AN - Niederländische Antillen
AR - Argentinien
AU - Australien
AW - Aruba
BA - Bosnien und Herzegowina
BB - Barbados
BH - Bahrain
BM - Bermuda
BY - Belarus
CA - Kanada
CL - Chile
FJ - Fidschi
FK - Falklandinseln
HK - Hongkong
JM - Jamaika
JP - Japan
KN - St. Kitts und Nevis
KY - Kaimaninseln
LC - St. Lucia
MS - Montserrat
MU - Mauritius
MX - Mexiko
MY - Malaysia
NC - Neukaledonien
NZ - Neuseeland
PF - Französisch-Polynesien
PM - St. Pierre und Miquelon
RU - Russische Föderation
SG - Singapur
SH - St. Helena
TT - Trinidad und Tobago
TW - Taiwan
US - Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU - Guam)
VC - St. Vincent und die Grenadinen
VG - Britische Jungferninseln
VU - Vanuatu
WF - Wallis und Futuna
YT - Mayotte


Verordnung (EU) Nr. 438/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

vom 19. Mai 2010, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 132, S.3 vom 29.5.2010

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

  • gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,
  • auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
  • in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
  • nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
  • gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
  • in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 121.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2010

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (s.o.) werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen festgelegt.

(2) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 regelt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung müssen diese Heimtiere mit einem elektronischen Kennzeichen (Transponder) gekennzeichnet werden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten diese Heimtiere als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss der Eigentümer oder die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortliche natürliche Person im Falle eines Transponders, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO- Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

(4) Zur Vermeidung unnötiger Störungen, insbesondere hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Drittländern, ist es notwendig, die Angaben zu diesen ISO-Normen präziser zu fassen, bevor die Verwendung von Transpondern Pflicht wird. Aufgrund des technischen Charakters dieser Angaben ist es angebracht, sie in einen Anhang der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen und die Artikel 4 und 14 der genannten Verordnung entsprechend zu ändern.

(5) Ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für Hunde, Katzen und Frettchen ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres mit einem inaktivierten Tollwutimpfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden auch rekombinante Impfstoffe für die Zwecke der Tollwutimpfung bereitgestellt.

(6) Um die Verbringung von mit rekombinanten Impfstoffen geimpften Hunden, Katzen und Frettchen, insbesondere aus Drittländern, zu ermöglichen, sollte ebenfalls dafür gesorgt werden, dass für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Verwendung derartiger Impfstoffe im Einklang mit bestimmten technischen Anforderungen, die in einem Anhang der genannten Verordnung festgelegt werden, genehmigt wird.

(7) Sollen die Impfstoffe in einem Mitgliedstaat verabreicht werden, sollte eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur vorliegen.

(8) Sollen die Impfstoffe in einem Drittland verabreicht werden, sollten sie die Mindestsicherheitsstandards, wie im einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegt, erfüllen.

(9) Darüber hinaus sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Vorschriften ähnlicher Art erlassen werden, wie sie für Tollwut gelten. Darin sollten präventive Gesundheitsmaßnahmen bei der Verbringung von Heimtieren in Bezug auf andere, für Heimtiere gefährliche Krankheiten vorgesehen werden, sofern diese Präventivmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.

(10) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegt die Einführung von Hunden und Katzen nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlichen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation in diesen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Diese Bestimmung ist als Übergangsmaßnahme bis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(11) Gemäß diesen zusätzlichen Anforderungen müssen die betreffenden Hunde und Katzen, die in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingeführt werden, mit einem Transponder gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung des Tieres durch eine deutlich erkennbare Tätowierung zu. Ferner umfassen diese Anforderungen eine Antikörpertitrierung, die vor Einführung dieser Heimtiere in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss, um einen hinreichenden Tollwutschutz nachzuweisen.

(12) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf präventive Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich anderer Krankheiten als Tollwut und in Bezug auf Änderungen der technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung von Tieren und der Tollwutimpfung gemäß den Anhängen, die gemäß dieser Verordnung in die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 eingefügt wurden, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen - auch auf der Expertenebene - durchführt.

(13) Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 legt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern fest, abhängig von der vorherrschenden Tollwutsituation im Herkunftsdrittland und im Bestimmungsmitgliedstaat.

(14) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 kommen bei der Verbringung von Heimtieren aus bestimmten Drittländern nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich die zusätzlichen Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung zur Anwendung. Diese Drittländer sind in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der genannten Verordnung aufgeführt.

(15) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 müssen Heimtiere bei der Verbringung aus anderen Drittländern unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung erfüllen.

(16) Ferner dürfen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung galten. Diese Bestimmung ist als Übergangsmaßnahme bis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

(17) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterbreitet die Kommission nach Erhalt der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwendenden Regelung.

(18) Zwecks Festlegung dieser Regelung führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch, die auf verschiedene, jüngst durchgeführte Anhörungen und auf den gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 angenommenen Bericht der Kommission vom 8. Oktober 2007 gestützt war, und berücksichtigte die von der EFSA formulierten Empfehlungen.

(19) Am 11. Dezember 2006 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Tollwut in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden und Malta als Folge der Abschaffung des serologischen Tests auf Vorhandensein der schützenden Antikörper gegen Tollwut (1).

(1) The EFSA Journal (2006) 436, S. 1.

(20) Gestützt auf Daten von 2005 stellte die EFSA fest, dass in manchen Mitgliedstaaten eine nicht vernachlässigbare Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren besteht. Ferner empfahl die EFSA risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Ländern mit einer nicht vernachlässigbaren Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren.

(21) Die Krankheit tritt in diesen Mitgliedstaaten in der Regel als silvatische Tollwut (Wildtollwut) auf. Empirische Daten zeigen, dass mit der Eliminierung der Wildtollwut durch intensive Programme zur oralen Impfung von Wildtieren auch die Infektionsrate von Heimtieren zurückgeht.

(22) Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tollwut in diesen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) genehmigt. Die Kommission beabsichtigt, die Unterstützung der Union für die nationalen Programme im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Ende 2011 auslaufen zu lassen.

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(23) In Anbetracht des Gutachtens der EFSA vom 11. Dezember 2006 und der von der Gemeinschaft geförderten Programme zur Tilgung der Tollwut in bestimmten Mitgliedstaaten sollte die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.

(24) Am 18. Januar 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung der Echinokokkose in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden, Malta und Finnland als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften (1).

(1) The EFSA Journal (2006) 441, S. 1.

(25) Am 8. März 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Zecken in das Vereinigte Königreich, nach Irland und Malta als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften (2).

(2) The EFSA Journal (2007) 469, S. 1.

(26) Aus diesen Gutachten geht hervor, dass die EFSA aufgrund der verfügbaren Daten nicht in der Lage war, einen besonderen Status der Mitgliedstaaten, die die Übergangsmaßnahmen anwenden, in Bezug auf bestimmte Zecken und den Bandwurm Echinococcus multilocularis aufzuzeigen und das Risiko der Einschleppung durch die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu quantifizieren.

(27) Zur Wahrung der Kohärenz bei den Übergangsmaßnahmen ist es angebracht, die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(28) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert: ...

Die Änderungen sind in die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (s.o.) eingearbeitet - siehe Abschnitte in roter Schriftfarbe, die alten zu streichenden Passagen sind blau markiert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.

Erklärung der Kommission

Die Kommission will vorschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte, bis zum 30. Juni 2011 vollständig zu überarbeiten.

Erklärung der Kommission zur Bekanntgabe von delegierten Rechtsakten

Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Bekanntgabe delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.


 

Verordnung (EU) Nr. 388/2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können

(Text von Bedeutung für den EWR)
vom 6. Mai 2010, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114, S.3 vom
7.5.2010

Die Europäische Kommission —

  • gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  • gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (s.o.) werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen festgelegt. Sie gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern. Katzen, Hunde und Frettchen sind in den Teilen A und B dieses Anhangs aufgeführt.

(2) Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterscheiden sich, je nachdem, ob die Heimtiere zwischen Mitgliedstaaten oder aber aus Drittländern in Mitgliedstaaten verbracht werden. Darüber hinaus werden die Anforderungen an solche Verbringungen aus Drittländern noch weiter differenziert nach Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 aufgeführt sind, und denjenigen, die in Teil C dieses Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(3) Drittländer, die auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Vorschriften anwenden, welche den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zumindest gleichwertig sind, werden in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführt.

(4) Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, gilt generell für den Handel.

(5) Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verschleiert werden kann, sieht Artikel 12 der genannten Verordnung vor, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden, den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.

(6) Die Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 hat gezeigt, dass bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken ein hohes Risiko besteht, dass diese in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken verschleiert wird, wenn die betreffenden Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(7) Um solche Praktiken zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass dieselben Vorschriften gelten, wenn Hunde, Katzen und Frettchen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten, wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2010


 

Entscheidung (2005/91/EG) der Kommission zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird
vom 2. Februar 2005
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 31, S.61 vom 4.2.2005
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 190)
(Text von Bedeutung für den EWR)

Die Kommission der europäischen Gemeinschaften —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20,

(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 14).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2) Nach der genannten Verordnung muss für das Heimtier ein Ausweis mitgeführt werden, aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung — gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut — vorgenommen wurde.

(3) In den Empfehlungen des Impfstoffherstellers sind der Ablauf des Impfschutzes und der Zeitpunkt, bis zu dem die Auffrischungsimpfung vorgenommen werden muss, deutlich angegeben.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist nicht festgelegt, wie lange es dauert, bis der Impfschutz gegen Tollwut eintritt. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte daher festgelegt werden, nach welchem Zeitraum die Tollwutimpfung bzw. die Auffrischungsimpfung gegen Tollwut als gültig betrachtet werden sollte.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

Hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet, das der Hersteller für die Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird, vorschreibt.

Die Tollwutimpfung wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung als gültig betrachtet, wenn der Impfstoff innerhalb der Gültigkeitsdauer verabreicht wird, die der Hersteller des Impfstoffs einer vorangegangenen Impfung in dem Land angibt, in dem die vorangegangene Impfung vorgenommen wurde. Die Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission

 


Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommissionvom 30. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(¹), insbesondere auf die Artikel 10 und 21,

(¹) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist vor dem 3. Juli 2004 eine Liste von Drittländern zu erstellen. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, muss ein Drittland seinen Tollwutstatus nachweisen und belegen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, die Überwachung, Veterinärdienste sowie die Verhütung und Bekämpfung der Tollwut erfüllt und über eine Regelung für Tollwutimpfstoffe verfügt.

(3) Um unnötige Störungen bei der Verbringung von Heimtieren zu vermeiden und den Drittländern erforderlichenfalls mehr Zeit zur Abgabe zusätzlicher Garantien zu geben, ist eine vorläufige Liste von Drittländern zu erstellen. Diese Liste sollte sich auf die Daten des Internationalen Tierseuchenamts (OIE), die Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Drittländern durchführt, und Informationen aus den Mitgliedstaaten stützen.

(4) Auf der vorläufigen Liste sollten die tollwutfreien Drittländer und die Länder stehen, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung enthaltene Liste der Länder und Gebiete vollständig ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

-HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2004
Für die Kommission
David ByrneMitglied der Kommission

 


Entscheidung (2004/539/EG) der Kommission mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

vom 1. Juli 2004, Amtsblatt der Europäischen Union L 237, S.21-22 vom 8.7.2004
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2365) (
Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mit den Veterinärbedingungen für die nicht gewerbliche Verbringung von Heimtieren soll ab 3. Juli 2004 gelten.

(2) Trotz der Maßnahmen für einen leichteren Übergang von der bestehenden Regelung auf die der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist für ihre Durchführung insbesondere die Verfügbarkeit des Ausweises in allen Tierarztpraxen, die Ausstellung neuer Bescheinigungsmuster für die Einfuhr aus Drittländern und die Untersuchung von Tieren aus nicht in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern nach der Impfung erforderlich.

(3) Trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten bestehen noch einige Unklarheiten in Bezug auf diese Bedingungen, insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Urlauber, die in dieser Jahreszeit ihre Heimtiere in den Sommerurlaub mitnehmen werden. Daher könnte es in der Hauptreisezeit in vielen Fällen zu Verwaltungsschwierigkeiten kommen.

(4) Es ist daher zweckmäßig, die Anwendung der derzeit geltenden einzelstaatlichen Bedingungen noch für einen ausreichend langen Zeitraum beizubehalten. Folglich sind Verbringungen während dieses Zeitraums entweder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften, die vor dem 3. Juli 2004 in Kraft waren, erlaubt. Die mit der Entscheidung 2004/301/EG der Kommission erlassene Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG (2) und 2004/203/EG (3) der Kommission hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken ist entsprechend zu verschieben.

(2) ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.
(3) ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 13. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/301/EG (ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55).

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erlauben die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I der genannten Verordnung genannten Arten in ihr Hoheitsgebiet bis 1. Oktober 2004 nach den vor dem 3. Juli 2004 geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2004/301/EG wird das Datum „3. Juli 2004“ durch das Datum „1. Oktober 2004“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission

 


Entscheidung 2004/839/EG der Kommission mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft

Vom 3. Dezember 2004, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 361, S. 40 vom 8.12.2004
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4546) (Text von Bedeutung für den EWR)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c),

(1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1994/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 17).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Bedingungen für die Verbringung von Hunden und Katzen zu anderen als Handelszwecken aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt. Diese Bedingungen sind je nach Status des Ursprungsdrittlands und des Bestimmungsmitgliedstaats unterschiedlich.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollten Bedingungen für die Einführung nicht geimpfter Hunde und Katzen unter drei Monaten aus Drittländern der Listen in Anhang II Teil B bzw. C der Verordnung festgelegt werden.

(3) Diese Bedingungen sollten den Bedingungen entsprechen, die für die Verbringung von nicht geimpften jungen Katzen und Hunden zwischen den Mitgliedstaaten gelten.

(4) Da die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bereits gilt und im Interesse der Europäischen Heimtierbesitzer sollte diese Entscheidung unmittelbar in Kraft treten.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

Hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von weniger als drei Monate alten, nicht gegen Tollwut geimpften Katzen und Hunden aus Drittländern der Liste in Anhang II Teil B bzw. Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in ihr Hoheitsgebiet unter Bedingungen zu, die mindestens den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechen.

(2) Die anschließende Verbringung der gemäß Absatz 1 eingeführten Tiere in einen anderen Mitgliedstaat ist verboten, es sei denn das Tier wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 988/2003 in einen Mitgliedstaat verbracht, der nicht in der Liste in Anhang II Teil A der genannten Verordnung aufgeführt ist.

Die anschließende Verbringung eines gemäß Absatz 1 eingeführten Tieres in einen anderen Mitgliedstaat, der in der Liste in Anhang II Teil A der genannten Verordnung geführt wird, erfolgt gemäß den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sobald das betreffende Tier mehr als drei Monate alt ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 11. Dezember 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission