|
Der ermächtigte Tierarzt übernimmt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des EU-Heimtierausweises. Aber was ist beim "ordnungsgemäßen Ausfüllen" zu beachtet? Verstöße gegen die neuen Bestimmungen können den Entzug der Legitimation zum Ausfüllen der EU-Heimtierausweise zur Folge haben.
Kapitel I bis IV (Angaben zum Besitzer, Beschreibung des Tieres, Kennzeichnung des Tieres, Tollwutimpfung)
müssen immer ausgefüllt werden.
Der Ausweis darf nur für gekennzeichnete Tiere ausgestellt werden! Weil nicht definitiv feststellbar wäre, ob die Impfbescheinigung wirklich für das vorgestellte Tier gilt.
- Kennzeichnung:
Das Tier muss mit Hilfe eines Mikrochip identifiziert werden können. Die Kennzeichnungsnummer muss in den Pass eingetragen werden. Das Datum der Mikrochip-Implantation ist ggf. "nach Angaben des Tierbesitzers" zu übernehmen.
Für die Kennzeichnung mit Mikrochips sollten Transponder, die die ISO-Norm 11784 oder 11785 erfüllen, verwendet werden. Werden andere Transponder eingesetzt, muss der Tierhalter ein Lesegerät für mögliche Kontrollen selber mitführen.
- Tollwutimpfung:
Die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung beträgt nach der Tollwut-Verordnung in Deutschland 12 Monate.
Es wird empfohlen, die Tierhalter darüber zu informieren, dass ein wirksamer Imfpschutz frühestens 30 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung eintritt. Diese Frist wird in der EU-Regelung allerdings nicht genannt.
Weitere Impfungen außer der Tollwutimpfung
sind in den EU-Regelungen nicht vorgeschrieben, sie können der Vollständigkeit halber aber im Kapitel VIII eingetragen werden.
Kapitel V bis VII (Einträge zur Serologie, zu Zecken- und Bandwurm-Behandlung) müssen nur bei Reisen in EU-Länder mit Sonderregelungen und bei der gewerblichen Verbringung ausgefüllt werden:
- Bei Uhrzeit ist der Behandlungszeitpunkt einzutragen.
- Sonderregelungen:
Für Irland, Malta, Finnland und das Vereinigte Königreich gelten verschärfte Anforderungen für die antiparasitäre Behandlung, besonders Echinokokkenbehandlung (Bandwürmer).
In Kapitel VIII können weitere Impfungen, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Tollwutimpfung durchgeführt wurden, eingetragen werden. Für den Eintrag gültig bis ist die Herstellerangabe (Zulassung) maßgeblich. Einträge sind sowohl mit den üblichen Aufklebern der Impfstoffhersteller als auch ggf. bei Nachträgen handschriftlich möglich.
Kapitel IX die klinische Untersuchung ist nur beim gewerblichen Verbringen der Tiere erforderlich und kann durch den ermächtigten Tierarzt erfolgen.
Kapitel X "Beglaubigungen" ist in erster Linie von Bedeutung für Reisen in Drittländer, die amtliche Bestätigungen der Eintragungen verlangen. Sie müssen je nach Vorgabe des Landes z. B. vom Amtstierarzt oder der Botschaft ausgefüllt werden.
In Kapitel XI Verschiedenes können Ergebnisse der klinischen Untersuchung z. B. andere serologische Untersuchungen wie auf FeLV/FIV eingetragen werden.
Überträge aus dem alten, gelben "Internationalen Impfpass"
Jeder ermächtigte Tierarzt kann gültige Daten aus dem alten Impfpass in den neuen EU-Heimtierpass übertragen.
Bisher verwendete Impfzeugnisse und Bescheinigungen werden noch akzeptiert, wenn sie:
- vor dem 1. Oktober ausgestellt wurden,
- noch gültig sind (gemäß Tollwut-Verordnung) und
- inhaltlich dem EU-Heimtierausweis entsprechen hinsichtlich der Angaben zum Besitzer und zur Beschreibung und Kennzeichnung des Tieres.
|